die gemeindsfreunde begehren, weilen diesen nachmittrag das graßgewachts außgethan und verkaufft wirdt, daß keinem, so beij der renthkam mer annoch in denen restanten stehet graß anzunehmen nicht erlaubt, sonderen ab gewiesen werden sollen und mögden, warauff der bescheidt, daß die restanten de annis 1734 biß 1738 inclusve von gewesenen Herren renthmeißteren beijge bracht, und denen darinnen befindlichenfindlichen debitoribus kein graß anzunehmen permittirt, und die frembde unbekante caution zu leisten schulden und gehalten seijn sollen.