Die Jagd Verpachtung betreffend
Nachdem der Herr Bürgermeister dem versammelten Stadtrathe, die vom Herrn Kreis Director erhaltenen beiden Schreiben vom 14.n und 26. November vorigen Jahres, worin derselbe zu wissen verlangt, wie das städtische Aerar den Jagd - Anpächtern der Gemeinde Neuß für die mitbenuzten sonst reservirten Grundstücke der Einwohner entschädigt, werde nebst den darauf ertheilten Rückantworten endlich auch jenes vom 26. Vorigen Monats vorgelesen hat, gemäß welchem einer hohen Weisung zufolg das Gutachten des Stadt Raths über die den Jagd-Anpächtern zu gestattende Nachlaß für das Jahr 1814 und was dieselben für den nunmehr erweiterten Jagd Distrikt mehr zu zahlen haben sollen, verlangt wird, hat derselbe sich dahin erklärt, daß dem Anpächter der Jagd für das Jahr 1814 keine Nachlaß gestattet werden, und der Pacht Preis zu 40 Franken verbleiben soll.
[Nächste Seite] Daß aber auch derselbe. indem die Jagd durch die in hiesigem Gegenden gelegenen Herren Offiziere sehr ausgeschossen, und deshalb dem Anpächter der Jagd aufgetragen, dieselbe schonend zu bejagen; gehalten seyn soll, außer dem ordinairen Jagdpreise für das verflossene Jahr, so wie auch für die beiden folgenden wegen erweitertem Jagd Distrikt eine jahrliche Entschädigung von fünfzehn Francs zu entrichten.Worüber Gegenwärtiges abgefaßt und auf dem Original unterzeichnet haben
so geschehen zu Neuß, Tag, Monath und Jahr wie oben .