Band 45: Eintrag vom  21. April 1841 (Nr. 131 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Bei der heutigen zur Revision der städtischen Rechnung von 1840 bestimmten Versammlung des Stadtrathes war die erste Beschäftigung desselben, nach Maaßgabe hoher Regierungs-Verfügung vom 7. September 1837 I S. II N° 9949 zur Wahl eines Vorsitzenden für dieses Geschäft zu schreiten, wozu durch Stimmen-Mehrheit der Herr Stadtrath Johann Baptist Ibel designirt wurde.

Unter dessen Leitung wurde die Revision in nachstehender Weise vorgenommen:

Einnahme §. 1.

Pag. 4. Der Bestand der Rechnung von 1839 ist mit 3290 Thalern 25 Silbergroschen richtig in Einnahme gestellt.

§. 2.

Pag. 4. Eben so findet sich die nach der Rechnung von 1839 verbliebene Rest-Soll-Einnahme mit 153 Thalern 14 Silbergroschen gehörig vorgetragen.

Wegen des von Theodor Berns, modo dessen Wittwe seit langen Jahren verschuldeten Pacht-Rückstandes von 67 Thalern 25 Silbergroschen, besteht noch das nämliche Verhältnis, wie solches bei den frühern Rechnungslagen auseinander gesetzt wurden. Mit Genehmigung der Königlichen Regierung ist deshalb Hypothekar-Inseription auf das ImmobilarEigenthum des Schuldners genommen, und es wird der Rest nach dem Tode der Wittwe Berns ohne allen Zweifel eingehen.

Von den als Rest-Soll-Einnahme aufgeführten 85 Thaler 19 Silbergroschen Communal Wegebau-Geldern ex 1839 sind 37 Thaler 3 Silbergroschen in Geldzahlung eingegangen, 48 Thaler 16 Silbergroschen durch geleistete Natural-Dienste requivalirt, wonach nun dieser Rest gänzlich schwindet.

§. 3.

Nach Vorschrift hoher Regierungs-Verfügung vom

[Nächste Seite] 4. December 1838 I S. II N° 12819 sind die als Rest-Soll-Einnahme bestehenden Auslagen in Prozeßsachen am Schlusse der Rechnung /:Pag 130 und 131:/ zur Nachricht aufgeführt. Was auf diese Auslagen nach beendigtem Prozesse eingeht, wird seiner Zeit in Einnahme nachgewiesen. §. 4.

Pag. 8-23. Tit. I und II. Zu diesen gehörig geprüften und überall richtig befundenen Einnahmen fand sich keine Bemerkung zu machen. Die unerheblichen Ausfälle sind ebenso wie die außer etatsmäßigen Einnahmen überall gehörig nachgewiesen.

Pag. 19. Tit. II. Art. 6. Kömmt ein Pacht Rückstand von 4 Thalern, herrührend von der im vorigem Jahre zum Postlokal ausgebauten Halle auf dem Markte hier, worüber sich zwischen dem Pächter und die Stadt-Casse ein Prozeß vor dem Friedensgerichte entsponnen hat, welcher nicht zu Gunsten der letztern ausgefallen ist. Der Stadtrath behält sich vor, diesen Rückstand, der nun uneinziehbar geworden ist, bei der Unerheblichkeit der Objectes, welches eine weitere Verfolgung des Rechtsstreites nicht anräthlich macht, niederzuschlagen.

§. 5.

Pag. 24 - 35 Tit. III. Auch die Einnahme dieses Titels fanden sich bei den vorgenommenen genauen Prüfung ganz richtig. Wo wegen geringeren Ertrages der im Etat muthmaßlich aufgefühten Einnahme ein Ausfall entstanden, und eben so wo dieselbe durch außeretatsmäßige Erhebungen überstiegen werden, ist solches durch die Belege ausführlich justifizirt und auseinander gesetzt. Bei der Einnahme der Erftschiffahrtgebühren /:pag. 34-35:/ hat sich auch dieses Jahr

[Nächste Seite] wieder eine erfreuliche Mehr-Einnahme und zwar von 523 Thalern 29 Silbergroschen 2 pfennige herausgestellt. §. 6.

Pag 35 Tit IV. Bemerkungen zu der Einnahme an Zinsen von Activ-Capitalien ergaben sich gleichfalls nicht.

§. 7.

Pag. 36 Tit V. Beleg 68-73. An Communalsteuer sind unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge im Ganzen 2482 Thaler 21 Silbergroschen 1 pfennige erhoben worden. Reste darauf sind nicht vorhanden.

§. 8.

Pag. 36-37. Tit. V Art. 2. Eine neue ArbeitsRolle zur Ableistung der Communal-Wegebau-Dienste wurde für das Jahr 1840 nicht aufgestellt, in dem der Stadtrath unterm 14. April 1840 mit Genehmigung der Königlichen Regierung vom 28. ejusdem I. S. III. N° 2994 beschloß, daß diese Dienste nicht wie früher nach einer Arbeitsrolle abgeleistet, sondern künftig, wie auch pro 1841 geschehen, gleich den übrigen Ausgaben förmlich auf den Etat gebracht werden sollen. Was nach der frühern Arbeitsrolle aus den Vorjahren noch abzuleisten war, ist bei der Rest-Einnahme Pag. 4 Beleg 4 und 5 gehörig in Einnahme gestellt, respective abgewickelt, da jedoch pro 1841, wie schon bemerkt, eine neue Arbeitsrolle nicht aufgestellt, und in Vollzug gesetzt werden, so ist hier die im Etat muthmaßlich dafür aus-geworfene Summe als Ausfall verrechnet worden.

§. 9.

Tit. VI. Pag. 37-44. Den hier unter Tit VI. aufgeführten Einnahmen widmete der Stadtrath, einer besondre Aufmerksamkeit. Dieselben sind jedoch durch die beigefügten Belege überall gehörig aufgeklärt, und er fand sich dabei im Allgemeinen nichts zu bemerken.

Bei Art. 4 Beleg 78 ist die Abgabe der Scheiben-

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schützen-Gesellschaft wegen des Schützenhauses nicht vollständig eingegangen. Der Rest von 26 Thalern wird aber im Laufe dieses Jahres unfehlbar in Einnahme erscheinen. Ein Theil des Restes ist schon eingezahlt.

Wegen der nach Beleg 95. 96 und 97 für den Bau dem Rheydt-Neußer-Straße bei der hiesigen Sparcasse aufgenommenen und nach Beleg N° 663, 664 und 665 an die Spezial-WegebauCasse wieder ausgegebenen 12000 Thalern Preußisch Courant wird nach besonders bemerkt, daß diese Aufnahme respective Ausgabe durch das beigefügte Rescript der Königlichen Regierung vom 20. Juni 1838 I S. III. N° 2991 besonders genehmigt ist.

Zu der Einnahme /:Belegt N° 97550 Thaler Preußisch Courant. Capital von Wilhelm Hüpgen:/ wird mit Hinverweisung auf die Anlagen zu Beleg N° 752 der Ausgabe bemerkt, daß dieselbe zu denjenigen Capitalien gehört, deren Verwendung zum Brücken- und Dammbau am Hessenthore durch Königlich Hochlöbliche Regierung unterm 27. Februar 1839 I S. III N° 1291 genehmigt worden. Im vorigen Jahre wurde diese Summe von Hüpgen nicht gezahlt, und sie ist daher hier in Einnahme gestellt.

In Bezug auf die Einnahme von 172 Thalern 26 Silbergroschen 11 pfennige /:Beleg 100:/, welche die ArmenVerwaltung zu Cöln der hiesigen Stadt aus einer ProzeßSache mit der Kirche St. Johann Baptist zu Cöln zu erstatten hatte, wird zu näherer Aufkärung der Sache nach Folgendes bemerkt:

Durch rechtskräftige Urtheile des vom 3. Juni 1835 , und der Revisions- und Cassationshofes zu Berlin vom 20. Mai 1837, welche Urtheile dem Ausgabe-Beleg N° 250 beigefügt sind, wurde

[Nächste Seite] die Stadt Neuhs verurtheilt, dem Kirchen-Vorstande vom St. Johann Baptist in Cöln eine früher um die Armen-Verwaltung daselbst gezahlte Rente von 7 1/2 Goldgulden, den Gulden zu 27 Silbergroschen 8 pfennige gerechnet, vom 23. September 1799 bis zum 2. Feburar 1822, und ferner vom 13. Juni 1828 bis zum 31. December 1832, vorbehaltlich der weiter laufenden Rente zu entrichten. Zugleich erklärte aber das Urtheil, daß die Armen-Verwaltung schuldig sei, den Betrag, zu dessen Zahlung die Stadt Neuhs verurtheilt worden, diesen zu ersetzen. An die Armen-Verwaltung hatte die Stadt Neuhs die Rente bis zum 2. Februar 1831 bezahlt, und es bilden die hier vereinnahmten 172 Thaler 26 Silbergroschen 11 pfennige diejenige Summe, welche, als von der Stadt früher an die Armen-Verwaltung gezahlt, von dieser restituirt worden sind. Was über diesen Betrag hinaus nach Beleg N° 250 der Ausgabe an den Kirchen-Vorstand von St. Johann Baptist gezahlt worden, besteht in der Rente derjenigen Jahrgänge, während welcher dieselbe pendente lite an keinen von beiden Theilen Zahlung geleistet hatte. Die Stadt ist sonach aus diesem Rechtsstreite ohne Nachtheil herausgegangen.

Sonst fand sich bei der Einnahme Nichts zu erinnern, und es wird daher vom Stadtrathe nach dies vorschriftsmäßige Zeugnis ertheile, daß außer den zur Berechnung gekommenen Summen andre Einnahmen nicht Statt gefunden haben. Daß bei dem weitläufigen Empfangsgeschäfte nur 2 Einnahme-Reste vorkommen, hat der Stadtrath unter Anerkennung seiner Zufriedenheit gerne bemerkt.

Hiermit wurde die Revision der Einnahme beendigt.

A. u. s.

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