Band 45: Eintrag vom  13. Dezember 1841 (Nr. 192 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Der Bürgermeister eröffnete die heutige Sitzung mit nochmaliger Vorlage des Regiminal-Rescriptes von 15. Mai 1841 I S. II N° 7661 A, nach dessen Inhalt Königlich Hochlöbliche Regierung sich über die vom Stadtrathe unterm 21. April vorigen Jahres propennten Modificationen des bisherigen Kuhweidganges dahin ausgesprochen hat, daß es nothwendig sey,

[Nächste Seite] vor dem Eintritt anderer BenutzungsArt eine Einrichtung zu bewerkstelligen, wodurch der dürftigen und minderbemittelten Einwohner-Klasse, deren Viehstand auf den Fortgenuß der Stadtweide berechnet sei, die Durchfütterung ihres Viehes /:etwa durch Verpachtung kleiner Parzellen zum Anbau von Futterkräutern:/ gesichert werde. Der Bürgermeister bemerkte dabei, daß er, um diesen wohlmeinenden Absichten der Oberbehörde zu entsprechen, in Einverständnisse mit dem Stadtrathe, unter dem 7. December vorigen Jahres eine öffentliche Bekanntmachung erlassen habe, wodurch alle diejenigen, welche einen solche Begünstigung in Anspruch zu nehmen gesonnen seien, zur Anmeldung aufgefordert wurden; daß indessen bis jetzt nur 26 Besitzer von Kühen um pachtweise Verleihung von Wiesenparzellen eingekommen seien, wogegen ihm am 24. December vorigen Jahres die anliegende Vorstellung mehrer hiesiger Einwohner vom 20 . des nämlichen Monates zugestellt worden, durch welche dieselben, in Bezug auf eine ähnliche Eingabe vom Mai vorigen Jahres, den unbedingten Fortbestand der bisherigen Kuhweide als ein ihnen gebührendes unveränderliches Recht in Anspruch nehmen.

Nach Anhörung dieses Vortrages erklärte der Stadtrath, daß es seine, auch schon in die Vorschlage zum GemeindeEtat von 1842 aufgenommene Absicht sei, unter Beibehaltung der übrigen Bestimmungen seines Beschlusses vom 21. April vorigen Jahresvon den 145 Morgen einnehmenden bisherigen Kuhweide nur 65 Morgen öffentlich zu verpachten, die übrigen 80 Morgen aber nach Anleitung der bezogenen RegierungsVerfügung vom 15. Mai vorigen Jahresdenjenigen unbemittelten Kuhbesitzern, welche darauf Anspruch machen, gegen die billige jährliche Vergütigung von durchschnittlich 4 Thaler pro Morgen, zu beliebigem Gebrauche, auf mehrere Jahre pachtweise zu überlassen.

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Es hält sich der Stadtrath, zu dieser eine einträglichere Verwaltung der Gemeinde-Gründen bezweckenden, und herbeiführenden Beschließung ebenso berechtigt als verpflichtet, und er glaubt sich daher auch durch die Einsprüche einzelner Betheiligten in einer Angelegenheit, wo es sich um den wohl verstandenen Vortheil der ganzen Gemeinde handelt, von der Ausführung der sorgfältig berathenen und reiflich erwogenen Anordnung nicht abhalten lassen zu dürfen.

Der Stadtrath hält sich berechtigt zu der beschlossenen Anordnung,

1., weil die Besitzer von Kühen keinen ausschließlichen Anspruch auf jenes Gemeinde-Gut begründen können, die zur Kuhweide benutzten Wiesen vielmehr lediglich in die Cathegorie aller übrigen Gemeindegüter gehören, deren Verwaltung dem Stadtrathe gesetzlich übertragen ist;

2°., weil die sogenannte Kuhweide von alten Zeiten her stets als ein Gemeinde-Eigenthum angesehen worden, worüber dem Magistraten eine beliebige Verfügung zustand, indem derselbe, nach Ausweis der im Auszuge beigefügten RathsProtocollen vom Jahre 1595 an bis auf die neuere Zeit den Weidgang, nach den Umständen, bald einer höhern, bald einer geringeren Abgabe unterwarf, und die Berechtigung, Kühe zur Weide zu schicken, an den Besitz oder die pachtweise Benutzung von drei Morgen Landes geknüpft hat;

3°., Weil auch der Magistrat in den frühern Jahren von dem Rechte Gebrauch gemacht habe, einzelne Strecken der Kuhweide der Beweidung zu entziehen und zu verpachten, wie dieses denn namentlich aus dem Raths-Beschlusse vom 10. Mai 1671 und mehren andere nöthigenfalles noch nahmhaft zu machenden Beschlüssen hervorgehe, und weil alle diese Verfügungen demnach offenbaren Beweis geben, daß die Kuhweide unstreitig

[Nächste Seite] in die Reihe der übrigen Gemeindegüter gehöre, und daher auch nach gleichen allgemeinen Grundsätzen zu behandeln sei, endlich

4°:, weil das hier Anwendung findende Gesetz, vom 9 Brumaire Jahres 13 den Gemeinden die Befugniß einräume, durch das Organ ihrer MunizipalRäthe, unter Zustimmung der Oberbehörde eine andre BenutzungsArt der Communalgüter einzuführen.

Aber auch verpflichtet hält sich der Stadtrath zu den beschlossenen Anordnungen,

a., weil nicht nur die Besitzer von Kühen, sondern auch die überwiegende Anzahl derjenigen Einwohner, welche deren keine halten, und einem andern als dem Ackerstande angehören, auf das GemeindeGut, die Kuhweide genannt, gleichen Anspruch haben, diese aber, bei der gegenwärtigen Lage der Dinge, davon nicht den mindesten Genuß ziehen, indem die von dem Grundstücke zu entrichtende Steuer und die übrigen durch den Weidgang bedingten Auslagen, wie Gehalt der Hirten, Unterhaltung der Ziehochsen und desgleichen mehr durch das in die Casse fließende Weidgeld kaum gedeckt werden, und

b., weil es schon in seinem Berufe liegt, bei den steigenden Bedürfnissen der Zeit darauf zu sehen, daß eine einträglichere Verwaltung der Gemeindegüter, wo sie möglich sei, eintrete, und er sich eines Unrechtes gegen die keine Kühe haltenden Einwohner schuldig zu machen glauben würde, wenn es durch die drangebung der beschlossenen Anordnungen Veranlassung werde, daß letztere fortan einen größeren Theil an Communalsteuer entrichten müßten, als dies bei der beabsichtigen Verbesserung des Gemeinde-Einkommens der Fall sein werde.

In Erwägung aller dieser Gründe kann der Stadtrath Königlich Hochlöbliche Regierung nur ehrerbietigst bitten, seine das allgemeine Beste bezweckende Beschließung vom 21. April vorigen Jahres mit der durch die gegenwärtige Verhandlung gerne eingeräumten Modification in Absicht auf die pacht-

[Nächste Seite] weise Überlassung von 80 Morgen der Kuhweide an unbemittelte Besitzer von Kühen hochgefällig genehmigen zu wollen, indem er gleichzeitig die Überzeugung aussprechen zu dürfen glaubt, daß ein großer Theil derjenigen, welche die Vorstellung vom 20. December vorigen Jahres mehr irregeleitet, und aus Überredung Anderer, denn aus eigenem Antrieb unterzeichnet haben mögen, über ihr wahres Interesse besser belehrt, mit der Zeit zu der Erkenntniß gelangen werden, daß die ihnen angebotene Verpachtung von 80 Morgen zu der so billigen Pacht von durchschnittlich 4 Thalern für den Morgen, größere Vortheile für sie gewähre, als die bisherige Frühweide ihnen darzubieten im Stande sei, zumal auch die zu dem geringen Satze von 15 Silbergroschen ferner stattfindende Spätweide sich über einen Terrain von etwa 480 Magdeburger Morgen erstrecken, und dadurch in Verbindung mit der billigen Verpachtung den Kühe haltenden Einwohnern schon der erhebliche Vortheil von etwa 1200 Thalern zufließen werde.

Demnächst beauftragt der Stadtrath den Bürgermeister, den Beschwerdeführern zu eröffnen, daß von seiner Seite von der seit Jahren besprochenen, und nun reiflich erwogenen und beschlossenen Anordnung nicht könne abgegangen werden, und es ihnen daher überlassen bleiben müsse, sich entweder an die höhere Behörde zu wen den, oder aber den Weg Rechtens einzuschlagen, wenn die vorgesetzte Königliche Regierung die diesseitigen Vorschläge genehmigt haben werde.

Endlich kann der Stadrath nicht umhin, aufmerksam darauf zu machen, daß unter denjenigen Einwohnern, welche die Vorstellung vom 20 Decem- ber vorigen Jahres unterschrieben haben, nur 84 sind, welche Kühe halten, während sich 180 unter denselben befinden, welchen deren keine besitzen, so wie den

[Nächste Seite] auch, daß die Behauptung, daß dem Stadtrath nur ein Mitglied zähle, welches Ackerbau treibe und Vieh halte, der Wahrheit ermangelt, indem das Stadträthliche Collegium mit Einschluß des vor Kurzem verstorbenen Stadtrathes Dünbier 8 Mitglieder aufzuweisen hat, welche Ackerbau betreiben, obgleich einzelne derselben daneben zugleich auch noch andere Geschäften obliegen.

Actum ut Supra