Auf Veranlassung der Eingabe einer hiesigen Nach- barschaft wurde im Stadtrathe die Frage aufgeworfen
[Nächste Seite]ob die bisher bestandene Unterhaltung der öffentlichen Pumpen hiesiger Stadt durch nachbarschaftliche Beiträge vor wie nach in Anwendung kommen oder aber auf den Gemeinde-Etat übernommen werden solle. Der Stadtrath entschied sich durch Stimmen-Mehrheit für das letztere Ver- fahren in der Art, daß diese Unterhaltungskosten von 1844 an einstweilen versuchsweise durch Communalsteuer auf- zubringen seien.
Actum ut supra