Band 45: Eintrag vom  06. März 1843 (Nr. 306 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Auf Veranlassung des Rescriptes des Herrn Geheimen-Ober-Finanzrathes und Provinzial- Steuer-DirectorsHelmentag vom 14. dieses Monats N° 6431 I gab der Stadtrath in Verfolg der

[Nächste Seite] Verhandlung vom 6. dieses Monats hierdurch noch die förmliche Erklärung ab, daß die Stadt sich verpflichte, nachstehende für die Errichtung der Allerhöchsten Ortes bewilligten Haupt- Steueramtes nöthig erachteten Gebäulichkeiten und Räume, namentlich:

1°, das der Gemeinde zugehörige, auf der Batte- riestraße gelegene sogenannte städtische Arbeits- haus , welches nach den gegebenen Andeutungen zum Lagerhause auf städtische Kosten ausgebaut werden wird, nebst dem in denselben zu errichten den Wohnhause für einen Aufseher,

2°, den ebenfalls auf städtische Kosten zu erbauenden Revisions-Schuppen, nebst dem zwischen diesem Revisions-Schuppen, dem Lagerhause und dem Erft-Canale gelegenen Zollhof;

3°, das auf der Quirinusstraße gelegene und mit dem Garten an die Batteriestraße anschießende, jetzt zur höhern Töchterschule benutzte städtische Haus Lit. D N° 208, wovon die untern Räume zum Hauptamts-Gebäude, die obern aber zu Dienstwohnungen für die Beamten gleichfalls auf städtische Kosten ausgebaut werden sollen,

der Steuer-Verwaltung zur unentgeldlichen Benutzung für ihre Zwecke, so lange letztere bestehen, unter der Maaßgabe zu überlassen und einzuräumen, daß von den obern Räumen des ad 3 benannten Hauptamts-Gebäudes 5% des Gehaltes der künftigen Inhaber der diesen darin von der Verwaltung zu übernehmenden Dienstwohnungen an die Stadt entrichtet werde. Es übernimmt der Stadtrath für die Gemeinde zugleich die Verpflichtung, die gesammten

[Nächste Seite] obigen Gebäulichkeiten und Anstalten nebst Zubehör stets in baulichem Zustande zu unterhalten, diejenigen des Haupt-Amts-Gebäudes jedoch nur in sofern, als solche gesetzlich und observanzmäßig dem Miether nicht aufliegen.

In Absicht auf den Termin zur feierlichen Einrichtung des Haupt-Amtes erlaubt sich der Stadtrath den dringenden Wunsch auszusprechen, daß dessen Wirksamkeit mit dem 1. Juli dieses Jahres beginnen möge, einmal, weil die Gebäulichkeiten und Localitäten bis zu diesem Zeitpunkte vollkommen in Stand gestellt sein werden, zum andern aber auch, weil die Kaufmannschaft der hiesigen Stadt und Umgegend in der bisherigen Voraussicht, daß das Hauptamt im Laufe des Sommers zu Stande kommen werde, bereits darauf ihre Waaren-Bestellungen hierher gemacht hat, und demnach die weitere Hinausrückung der Eröffnung mit nahmhaftem Schaden für die Betreffende Kaufmannschaft verbunden sein würde.

Der Stadtrath hegt das ehrerbietige Vertrauen, daß die höchsten Behörden diesem Wunsche, im Interesse des dabei betheiligten Handlungsstandes hochgeneigte Willfahrung zu schenken geruhen werden.

Actum ut supra