In Bezug auf die Rentforderung des hiesigen Alexianer-Klosters beschloß der Stadtrath, nach angehörtem Gutachten des Advocat-Anwalts Camper zu Cöln, noch das Gutachten eines zweiten Rechtsgelehrten einzuziehen, indem auch in Aachen ähnliche Rentforderungen der dortigen Alexianer-Anstalt von der Gemeinde nicht anerkannt wurden, und als durch die Gesetze vom 21. August 1819 und 7. März 1822 niedergeschlagen betrachtet werden.
Actum ut supra
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Typ | Stadt |
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