Auf Veranlassung der Eingabe einer hiesigen Nachbarschaft wurde im Stadtrathe die Frage aufgeworfen
[Nächste Seite] ob die bisher bestandene Unterhaltung der öffentlichen Pumpen hiesiger Stadt durch nachbarschaftliche Beiträge vor wie nach in Anwendung kommen oder aber auf den Gemeinde-Etat übernommen werden solle. Der Stadtrath entschied sich durch Stimmen-Mehrheit für das letztere Verfahren in der Art, daß diese Unterhaltungskosten von 1844 an einstweilen versuchsweise durch Communalsteuer aufzubringen seien.Actum ut supra