Der Stadtrath erkennt die absolute Nothwendigkeit daß über die weitläufigen und zerstreuten städtischen Besitzungen ein auf das Grundsteuer-Cataster basirter Übersichts-Plan nebst den dazu gehörigen SpezialCarten angefertigt werde, und beschließt daher auf den Vortrag des vorsitzenden Beigeordneten Bürgermeisters, daß die Ausführung dieses Geschäftes auf städtische Kosten, und gegen Taxmäßige Berechnung der darauf verwendeten Zeit dem Kreis-Geometer Rappenhoener zu übertragen sei, so daß die Ausgabe jedoch den von dem [Herr] Rappenhoener angegebenen Betrag von 190 Thaler in keinem Falle überstiegen werden könne.
Actum ut supra