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  • Eintrag 28930. Januar 1843Auf unsre gehorsamste Vorstellung vom 21. october vorigen Jahres, sind wir im Auftrage Eines Königlich hohen Finanz-Minsterii von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf unterm 14. Decemberdahin beschieden worden, daß zu der ausgesprochenen Be- fürchtung: es würden die an der Oelgangsinsel im Rheine angeordneten Correktions-Arbeiten für die Schiffahrt im Erft-Canale nachtheilige Wirkungen zur Folge haben, kein sicherer Grund vorhanden sei. Den diesfälligen Bescheid der Königlichen Regierung er- lauben wir uns in Abschrift ganz gehorsamst beizuschliessen. In Folge obiger Entscheidung sind jene Arbeiten nunmehr fortgesetzt werden, und als vollständig ausgeführt zu betrachten. Was wir als eine unvermeidliche Nachwirkung jener Bauten erst in entfernterer Zukunft besorgten,- eine Schmä- lerung des Fahrwassers in dem hiesigen Erft-Canale ist indessen leider schon jetzt unmittelbar nach der Ausführung der Strom-Arbeiten eingetreten. Es ist daher nicht blos eine erst in der Möglichkeit liegende Befürchtung, sondern in der Wirklichkeit vorhandener thatsächlicher Verlust, den wir zu beklagen haben, und der unserer Schiffahrt, und unserm Handel jetzt schon großen Schaden bringt, für die Zukunft aber noch erheblicheren Nachtheil bereiten wird. Zur Begründung dieser Behauptung gestatten wir uns Nachstehendes in Ehrerbietung anzuführen. Es ist eine anerkannte Thatsache, welche keinen Wider- spruch finden wird, und sich nöthigen Falles durch die Wasser- stand Register beider Städte erweisen läßt, daß vor Ausführung jener Stromarbeiten bei einem Wasserstand von 5 Fuß Düsseldorfer Pegel der hiesige Erftpegel Fuß 1 bis 1 1/2 Zoll nachwies, und daß dieser erhöhte Stand des diesseitigen Pegels bei größerem Wasserstande Bei einem Wasserstande von 4 Fuß 8 Zoll Düsseldorfer Pegel war der Erft-Canal vor Ausführung der Strom Arbei- ten für die größen Rheinschiffe zugänglich; wir werden bei jenem Wasserstande jetzt aber kaum 4 Fuß haben, und unsre Schiffahrt dabei in dem Grade beeinträchtigt sehen, daß größere Schiffe als dann den Canal nicht mehr befahren können. Bei dem nicht selten eintretenden Wasserstande von 4 Fuß Düsseldorfer Pegel werden nur kleinere Fahrzeuge von einer Ladung von 2000 Centner und darunter unsre Stadt erreichen könen. Wollen wir nun auch die befürchtete allmählige Ver- einigung der Oelgangsinsel mit dem auf dem Gebiete der Bürgermeisterei Heerdt gelegenen Rhein-Ufer und die dadurch entstehende Versandung des Erft-Canales nur in das Reich der Möglichkeiten stellen, was jedoch nach un- serm ehrerbietigsten Dafürhalten im Laufe der Zeit nicht ausbleiben dürfte: so haben doch die ausgeführten Soll der Erft-Canal wie bisher auch bei kleineren Wasser- stande jetzt noch für größere Schiffe zugänglich sein, also nur der Zustand wieder herbeigeführt werden, wie solcher vor Ausführung der Corrections-Arbeiten im Rhein existirte, so erscheint eine weitere Austiefung desselben um 9 Zoll als durchaus unerläßlich auf eine Strecke von ungefähr einer hal- ben Meile zu sein. Diese Austiefung wird eine bedeutende Ausgabe veranlassen, und dann wirft sich noch die Frage auf, ob die Ausführung überhaupt geschehen kann, da die hohen Ufer des Canales den Nachsturz drohen und eine Versiegung der Es ist daher kein unerheblicher Gegenstand, sondern ein Ge- genstand von der höchsten Wichtigkeit für die Schiffahrt und den Handel hiesiger Stadt, welcher uns bestimmen muß, diese nochmalige ehrerbietige Eingabe an Ein Königlich Hohes Finanz- Ministerium zu richten, und Hochdaselbe angelegentlichst zu bitten, vorerst eine genaue Untersuchung der frühern und jetzigen Wasser-Verhältnisse des hiesigen Erft-Canales hochge- neigtens verordnen zu wollen, mit deren Resultate sich die Richtigkeit der von uns angeführten Thatsache ergeben wird. Einstweilen legen wir zu vorläufiger Erhärtung der diesseiti- gen Angaben das Attest eines Vereideten Geometer bei, wor- aus hervorgeht, daß selbst der Wasserstand im Rheine unter- halb des angelegten obern Dammes um 1 Fuß 5 1/2 Zoll niedri- ger steht, als unterhalb desselben, was denn nothwenig zu dem Schluße führt, daß eine ähnliche Wirkung auch in dem weiter abwärts gelegenen Erft-Canale wahrgenommen werden muß. Um sodann auch einen festen Anhaltspunkt für künftige Untersuchungen zu gewinnen, haben wir am 17. December vorigen Jahresin einem Augenblicke, wo die Strom-Arbeiten im Rheine zwar schon im Werke, aber noch nicht ganz vollendet waren (bei einem Wasserstande von 5 Fuß 4 Zoll Düsseldorfer Pegel Morgens 9 Uhr, und von 5 Fuß 3 Zoll um Mittag) durch den Wasserbaumeister Kluth in Düsseldorf, die verschiedenen Tiefen des hiesigen Erft-Canales vermessen und festsetzen lassen. Von der darüber aufgenommenen Verhandlung erlauben wir uns eine beglaubigte Abschrift ebenfalls hier beizuschließen, indem wir uns noch ehrerbietigst zu bemerken gestatten, daß eine bei gleichem Wasserstande des Düsseldorfer Pegels Wenn der Staat auch im Interesse des Allgemeinen Strom- Arbeiten zu unternehmen für nöthig erachtet, so ist es doch eine seiner Itention, daß der Einzelne, oder einzelne Orte darunter leiden, und, falls eine solche Benachtheiligung, wie sie hier vor- kommt, unvermeidlich sein möchte, so gilt es überall als Grund- satz der Billigkeit, daß dafür angemessene Entschädigung ge- währt werde. In unserm Staate haben diese Grundsätze der Billigkeit stäts Anwendung gefunden, und so dürfen auch wir in der vor- liegenden Angelegenheit auf gnädige Abhülfe oder Schadlos- haltung vertrauen....