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  • Eintrag 3056. März 1843Geschehen Neuhs, den 24. März 1843...
  • Eintrag 3066. März 1843 Auf Veranlassung des Rescriptes des Herrn Geheimen-Ober-Finanzrathes und Provinzial- Steuer-DirectorsHelmentag vom 14. dieses MonatsN° 6431 I gab der Stadtrath in Verfolg der 1°, das der Gemeinde zugehörige, auf der Batte- riestraße gelegene sogenannte städtische Arbeits- haus , welches nach den gegebenen Andeutungen zum Lagerhause auf städtische Kosten ausgebaut werden wird, nebst dem in denselben zu errichten den Wohnhause für einen Aufseher, 2°, den ebenfalls auf städtische Kosten zu erbau- enden Revisions-Schuppen, nebst dem zwischen die- sem Revisions-Schuppen, dem Lagerhause und dem Erft-Canale gelegenen Zollhof; 3°, das auf der Quirinusstraße gelegene und mit dem Garten an die Batteriestraße an- schießende, jetzt zur höhern Töchterschule benutzte städtische Haus Lit. D N° 208, wovon die untern Räume zum Hauptamts-Gebäude, die obern aber zu Dienstwohnungen für die Beamtengleichfalls auf städtische Kosten ausgebaut wer- den sollen, der Steuer-Verwaltung zur unentgeldlichen Benutzung für ihre Zwecke, so lange letztere bestehen, unter der Maaßgabe zu überlassen und einzuräumen, daß von den obern Räumen des ad 3 benannten Hauptamts-Gebäudes 5% des Gehaltes der künftigen Inhaber der diesen darin von der Verwaltung zu übernehmenden Dienstwohnungen an die Stadt entrichtet werde. Es übernimmt der Stadtrath für die Gemeinde zugleich die Verpflichtung, die gesammten In Absicht auf den Termin zur feierlichen Einrichtung des Haupt-Amtes erlaubt sich der Stadtrath den dringenden Wunsch auszusprechen, daß dessen Wirksamkeit mit dem 1. Juli dieses Jahresbeginnen möge, einmal, weil die Gebäulichkei- ten und Localitäten bis zu diesem Zeitpunkte vollkommen in Stand gestellt sein werden, zum andern aber auch, weil die Kaufmannschaft der hiesigen Stadt und Umgegend in der bis- herigen Voraussicht, daß das Hauptamt im Laufe des Sommers zu Stande kommen werde, bereits darauf ihre Waaren-Bestellungen hierher gemacht hat, und demnach die weitere Hinausrückung der Eröffnung mit nahmhaftem Schaden für die Betreffende Kaufmannschaft verbunden sein würde. Der Stadtrath hegt das ehrerbietige Ver- trauen, daß die höchsten Behörden diesem Wun- sche, im Interesse des dabei betheiligten Hand- lungsstandes hochgeneigte Willfahrung zu schen- ken geruhen werden. Actum ut supra...