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Eintrag 3016. März 1843Geschehen Neuhs, den 24.
März 1843...
Eintrag 3026. März 1843 Auf Veranlassung des Rescriptes des Herrn
Geheimen-Ober-Finanzrathes und Provinzial-
Steuer-DirectorsHelmentag vom 14. dieses MonatsN° 6431 I gab der Stadtrath in Verfolg
der Verhandlung vom 6.
dieses Monats hierdurch noch die
förmliche Erklärung ab, daß die Stadt sich
verpflichte, nachstehende für die Errichtung
der Allerhöchsten Ortes bewilligten Haupt-
Steueramtes nöthig erachteten Gebäulichkeiten
und Räume, namentlich: 1°, das der Gemeinde zugehörige, auf der Batte-
riestraße gelegene sogenannte städtische Arbeits-
haus, welches nach den gegebenen Andeutungen
zum Lagerhause auf städtische Kosten ausgebaut
werden wird, nebst dem in denselben zu errichten
den Wohnhause für einen Aufseher, 2°, den ebenfalls auf städtische Kosten zu erbau-
enden Revisions-Schuppen, nebst dem zwischen die-
sem Revisions-Schuppen, dem Lagerhause und dem
Erft-Canale
gelegenen Zollhof; 3°, das auf der Quirinusstraße gelegene und
mit dem Garten an die Batteriestraße an-
schießende, jetzt zur höhern Töchterschule benutzte
städtische Haus Lit. D N° 208, wovon die untern
Räume zum Hauptamts-Gebäude, die obern
aber zu Dienstwohnungen für die Beamtengleichfalls auf städtische Kosten ausgebaut
wer-
den sollen, der Steuer-Verwaltung zur unentgeldlichen
Benutzung für ihre Zwecke, so lange letztere
bestehen, unter der Maaßgabe zu überlassen
und einzuräumen, daß von den obern Räumen
des ad 3 benannten Hauptamts-Gebäudes
5% des Gehaltes der künftigen Inhaber der diesen
darin von der Verwaltung zu übernehmenden
Dienstwohnungen an die Stadt entrichtet werde.
Es übernimmt der Stadtrath für die Gemeinde
zugleich die Verpflichtung, die gesammten obigen Gebäulichkeiten und Anstalten nebst
Zu-
behör stets in baulichem Zustande zu unterhalten,
diejenigen des Haupt-Amts-Gebäudes jedoch nur
in sofern, als solche gesetzlich und observanz-
mäßig dem Miether nicht aufliegen. In Absicht auf den Termin zur feierlichen
Einrichtung des Haupt-Amtes erlaubt sich der
Stadtrath den dringenden Wunsch auszusprechen,
daß dessen Wirksamkeit mit dem 1. Juli dieses Jahresbeginnen möge, einmal, weil die
Gebäulichkei-
ten und Localitäten bis zu diesem Zeitpunkte
vollkommen in Stand gestellt sein werden,
zum andern aber auch, weil die Kaufmannschaft
der hiesigen Stadt und Umgegend in der bis-
herigen Voraussicht, daß das Hauptamt im
Laufe des Sommers zu Stande kommen werde,
bereits darauf ihre Waaren-Bestellungen
hierher gemacht hat, und demnach die weitere
Hinausrückung der Eröffnung mit nahmhaftem
Schaden für die Betreffende Kaufmannschaft
verbunden sein würde. Der Stadtrath hegt das ehrerbietige Ver-
trauen, daß die höchsten Behörden diesem Wun-
sche, im Interesse des dabei betheiligten Hand-
lungsstandes hochgeneigte Willfahrung zu schen-
ken geruhen werden. Actum
ut supra...