Band 45: Eintrag vom  6. April 1842 (Nr. 228)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Auf die Eingabe des Vorstand des hiesigen Alexianer-Kloster vom 13. Mai courant erklärte der über den Inhalt derselben vernommene Stadtrath, wie es nach Einsicht der ältern Creditoren Bücher zwar seine Richtigkeit habe, daß früher von hiesiger StadtCasse den Alexianer-Brüdern eine jährliche Rente von 10 Thalern Current mit 5 Reichsthaler 12 Stübern, und mußten dem noch eine Rente von 3 Gülden Currant mit

[Nächste Seite] 43 Stübern 4 Hellern bezahlt, und diese Zahlung auch noch im Jahre 1807 mit 17 Franken 75 Centimes geleistet wurden, daß indessen diese Renten von der SchuldenLiquidation in Folge des Gesetzes vom 7. März 1822 ausgeschlossen wurden, indem das Alexianer-Kloster vermöge der allgemeinen Bestimmungen zu denjenigen Wohltätigkeit-Anstalten gehöre, für deren Ausgaben die Gemeinde im Falle des Bedürfnisses aus ihren Einkünften zu sorgen habe.

So wie nun das Gesetz vom 7. März 1822 im §. 6 die Gemeinde von der Berichtigung aller Schulden gegen solche Wohltätigkeits-Anstalten fortwährend entbinde, so könne auch der Stadtrath, eine Verbindlichkeit zur Zahlung jener Renten weder für die Vergangenheit noch die Folge anerkennen, weshalb dann der Antrag abgelehnt werden müsse.

Actum ut supra