Eintrag 31215. April 1843Nach vorher unternommener Local-Besichtigung
sprach sich der Stadtrath von Neuss auf die Eingabe
des Mühleneigenthümers Adolph Linden vom
18. März courant dahin aus: 1., daß dem gedachten Mühleneigenthümer zur
Erweiterung der Lohmühle und der in den oberen
Theilen derselben befindlichen Spinnerei ein hinter
dieser Mühle gelegenen öder städtischer Platz,
jedoch nur in derjenigen Ausdehnung, wie solche
auf der beiliegenden Charte des Geometer Rappenhoener
vom 13. März courant mit den Buchsta-
ben a.b.c.d. gezeichnet sei, und mit einem
Flächeninhalte von vier Ruthen dreißig Fuß
Magdeburger Maaßes (ausschließlich des in diese
Vermessung begriffenen Erftwassers) eigenthüm-
lich übertragen, ihm sodann zugleich die Überbau-
ung des in der Mitte durchfließenden Erftflußgestattet werden könne; 2., daß dem Herr
Linden ebenso der jetzt gemeinschaft-
liche Weg, gezeichnet auf der Charte mit e.f.g. 3., der p Linden nicht nur auf die
ihm auf dem
städtischen Walle vor dem Oberthor zustehende
Servitut der Hinstellung eines Tuchrahmens, wovon
der auf der Charte mit Lit. B gezeichnete
Flächenraum sechs Ruthen zwanzig Fuß Magde-
burger Maaßes enthalte, zu verzichten, sondern
auch 4., der Stadt einen Theil seines Gartens, gezeichnet
auf der Charte mit Lit. C, und haltend einen Flächen-
raum von vier Ruthen zehn Fuß Magdeburger
Maaßes als Eigenthum abzutreten habe.
Zugleich müsse der p Linden sich verpflichten, 5., der Stadt zu erlauben, das Rad
der kleinen
städtischen Oelmühle in die sogenannte Lohmühleweiter zu legen zu dürfen, wenn er
seiner Seits
auch das Rad dieser Lohmühle in den zu über-
bauenden Theil der Erft fortrücken werde, welche
Fortrückung jedoch nur mit Benutzung der bishe-
rigen Höhe des Gefälles zuläßig sein soll; 6., das zu errichtende Gebäude respective
die
zu errichtende Mauer bei Lit. B des Planes
abzurunden; 7., der Stadt, respective den Pächtern der städti- schen Oelmühle
und deren Arbeitern den freien
Durchgang zu dem Rade der gedachten Oelmühle
stets zu gestatten. Endlich knüpfte der Stadtrath an den zu Stan-
de gekommenen Austausch, welcher der Geneh-
migung der Königlichen Regierung unterwor-
fen bleibe, noch die ausdrückliche Bedingung,
daß der p Linden sich verbindlich mache, in den
ersten fünfundzwanzig Jahren keine Mahl- mühle in der Lohmühle
, und den ihm jetzt
zur Erweiterung überlassenen Räumen an-
zulegen. Actum ut supra...