Nach Einsicht der betreffende Verhandlungen nahm der Stadtrath mit Freuden Veranlassung für das von Seiten der Deputirten der Stadt- und Landgemeinden sämmtlicher Provinzen Seiner Majestät dem Könige verehrte, den Huldigungs Act vom 15. October 1840 darstellende großartige Gemälde, einen Beitrag von 40 Thalern aus der städtischen Casse hierdurch zu votiren.
Gleichzeitig beschloß der Stadtrath, auf den erscheinenden Stahlstich dieses Gemäldes zu dem Betrage von fünf Thalern für die
[Nächste Seite]zu subsoribiren, und damit einen der Sääle des hiesigen Rathhauses zu schmücken.
Actum ut supra