Revision der städtischen Rechnung von 1843.
Die von dem Rendanten Holter aufgestellte städtische Rechnung vom Jahre 1843 wurde heute dem Stadtrathe zur Prüfung vorgelegt. In Gemäßheit hoher Regierungs-Verfügung
[Nächste Seite] vom 7. September 1837 I. Seite II. N° 9949 schritt derselbe demnach vorab zur Wahl eines Vorsitzenden für diedes Geschäft, welches in der Person des Stadtrathes Peter Reinartz durch Stimmenmehrheit bezeichnet wurde. Hiernach trat der Bürgermeister aus der Versammlung, und die Revision der Rechnung wurde unter Leitung des genannten Vorsitzenden in nachfolgender Weise vorgenommen. §.1.Seite 4. Lit. A. der Bestand der Rechnung vom Jahre 1842 ist in Übereinstimmung mit dem Final-Abschlusse jenes Jahres hier richtig übertragen.
§. 2.Seite 4 & 5 Lit. C. Aus den Vorjahren sind noch fortwährend die restirenden Pachtbeiträge von Theodor Berens modo von dessen Wittwe mit überhaupt 67 Thaler 25 Silbergroschen nachzuführen, welche Pachtgelder mit Genemigung Königlicher Regierung vom 30. Juli 1828 I. Seite II. N° 6166 erst nach dem Tode dieser Wittwe eingezogen werden. Für die Sicherheit dieses Rückstandes ist gehörige hypothekar-Inscription genommen. Der Pachtrückstand der Wittwe Weeger aus 1842 ist eingezahlt und mit 3 Thaler in Einnahme gestellt.
§. 3.Seite 6-8. Titel I. Grundrenten. Bei Revision wurde diese Einnahme überall richtig gefunden.
§. 4.Seite 8-17. Titel II. Artikel 1. Pacht vom Ackerland. Hier sind 2 Thaler 6 Silbergroschen 3 Pfennig als Ausfall verrechnet, welcher in der verhältnißmäßigen Pacht von einem Grundstücke der städtischen Laache vor dem Rheinthore besteht, woran ein kleiner Theil verkauft, respectiveder Judengemeinde als Begräbnißplatz überwiesen worden ist. Das Belag N° 7. mit seinen Anlagen giebt darüber nähern Aufschluß. Die nach Belag 8. angeführte außeretatsmäßige Pacht ad 864 Thaler 20 Silbergroschen rührt von städtischen GrundParzellen her, welche früher als Wiesen benutzt waren, und deren Verpachtung zu Ackerland deshalb vorgezogen wurde, weil solche der Stadt eine größere Einnahme versprach. Letzteres hat sich dann auch in der Wirklichkeit herausgestellt, da der frühere jährliche Ertrag derselben durchschnittlich nur 373 Thaler ausmachte:
[Nächste Seite] die fernere außeretatsmäßige Pacht ad 48 Thaler 20 Silbergroschen nach Belag 9. ist aus der Verpachtung eines 5 Morgen haltenden Grundfläche aufgekommen, welche zur Ziegelung für die Erbauung der neuen Hessenthorer-Brücke gedient hatte, und daher in den letzten Jahren nicht benutzt werden konnte. Nach Belag 10. sind ebenfalls noch 7 Thaler außeretatsmäßig vereinnahmt, welche durch die Verpachtung einer frühen öde gelegenen Grundparzelle gewonnen worden. Durch diese verschiedenen Verpachtungen ist demnach der Casse eine ansehnliche Mehr-Einnahme verschafft worden, welche der Stadtrath wohlgefällig bemerkt hat. §. 5.Seite 17-18. Titel II. Artikel 2. Pacht von Wiesen und Artikel 3. Pacht von Weidengewachs. Diese Einnahme, welche bei Prüfung nichtig befunden wurde, gaben zu keinen Bemerkungen Anlaß.
§. 6.Seite 18-21. Titel II. Artikel 4. Pacht von Gärten. Der Stadtrath fand hier bei nur die erläuternde Bemerkung zu machen, daß die als Ausfall berechneten 12 Thaler in dem Pachtzins ganier Gärten bestehen, welcher bei Lage der Sache uneinziehbar war, indem der Pächter des ersteren Gartens von dem Erfalltage mit Tode abging und nichts hinterließ, während seine Angehörigen ebenfalls der pekunairen Mittel zur Berichtigung der Pacht entbehrten, und der weitere Garten, welche an das hiesige Alexianer-Kloster verpachtet war, durch die Arbeiten zur Regulirung des Erftflusses nicht hat benutzt werden können. In den Belägen N° 14. und 15. ist darüber näherer Nachweis enthalten.
§. 7.Seite 21-22. Titel II. Artikel 5. Pacht von Mühlen, und Artikel 6. Pacht von Häusern. Hier von Nichts zu erinnern, indem diese Einnahmen richtig befunden wurden.
§. 8.Seite 23-25. Titel II. Artikel 7. Pacht von Gemeindeplätzen. Nach Beleg 20. bis 40. incl. sind 41 Thaler an Lagergeld für die momentane Benutzung von städtischen Plätzen längs der Erft eingegangen, welche Einnahme im Etat nicht aufgenommen war, und dafür außeretatsmäßig richtig berechnet ist.
[Nächste Seite] §. 9.Seite 25-26. Artikel 8. Pacht der Erde zum Pfannen backen, und Artikel 9. Pacht der Markstände. Nichts zu bemerken.
§. 10.Seite 26. Titel II. Artikel 10. Pacht der Gemeinde-Jagd. Der Eigenthümer Wilhelm Geyr, welcher den Nachweis geliefert hatte, daß er 300 Morgen Grund-Eigenthum im Zusammenhange besitzt, erwarb dadurch nach §. 8. des Gesetzes vom 17. April 1830 die Berechtigung, darauf die Jagd ausschließlich auszuüben, woher denn dem Pächter der betreffenden Abtheilung: Franz Kamper ein natürlichen Pachtnachlaß von 9 Thaler 6 Silbergroschen 2 Pfennig bewilligt werden mußte. Dieser Betrag erscheint demnach hier als Ausfall. Dagegen fließt der Stadt-Casse von Seiten des p Geyr an Beiträgen zur Unterhaltung der Feldhüter ein Betrag von 11 Thalern 19 Silbergroschen 2 Pfennig zu, welcher Pagina 29. (Beleg 48) in außeretatsmäßiger Einnahmen erscheint.
§. 11.Seite 26-29. Titel II. Artikel 11. Pacht der Gemeinde-Fischerei, und Artikel 12. Ertrag von den den mittelosen Kuhbesitzern in Pacht gegebenen Wiesen-Parzellen. Die hiervon in Einnahmen berechneten Beträge wurden nichtig befunden.
§. 12.Seite 29. Titel II. Artikel 19. die Beiträge wegen ausschließlicher Benutzung der Jagd auf eigenthümlichen Grundstücken fanden sich in Bezug auf die Bemerkung bei Artikel 10 ebenfalls nichtig.
§. 13.Seite 30-41 Titel III. unbestimmte Einnahmen von Patrimenial-Vermögen. Artikel 1-6. alle diese Einnahmen unterwarf der Stadtrath einer sorgfältigen Prüfung, wobei indessen nichts zu bemerken gefunden wurde. Die dabei vorkommenden außeretatsmäßigen, so wie die uneinziehbaren Einnahmen sind in den Belägen genau nachgewiesen. Es stellt sich im Ganzen die sehr erfreuliche Mehr-Einnahme von 5870 Thaler 1 Silbergroschen 3 Pfennig heraus, wovon unter andere auf den Gras-Verkauf der ansehnliche Betrag von 3559 Thaler 10 Silbergroschen und auf die überhaupt 7377 Thaler 17 Silbergroschen 11 Pfennig aus machen den Erftschifffahrtsgebühren 2177 Thaler 17 Silbergroschen 11 Pfennig kommen. Dahingegen beträgt der Ausfall bei den unbestimmten Einnahmen zusammen nur 54 Thaler 6 Silbergroschen 10 Pfennig, welcher als solcher nichtig verrechnet ist. Zu der Einnahme Belag 37. Pagina 39. wird noch bemerkt, daß die Kühe im
[Nächste Seite] Jahre 1843, wegen befürchtetenbefühteten Wiederausbruchs der Lungenseuche, nicht zur Weide gegangen sind, und daher ein eigentliches Weidegeld nicht erhoben worden ist. Dagegen wurde noch spezieller Beschließung des Stadtrathes vom 26. Juli 1843, welchen den Belegen in Urschrift beigeheftet ist, der sonst zur Viehweide dienende zweite Grasschnitt zur Benutzung als Stallfütterung gegen die gleiche Entgeltung von 15 Silbergroschen zur Kuh überlassen, wodurch der Stadt-Casse noch eine Mehreinnahme von 51 Thaler 7 Silbergroschen 6 Pfennig zugeflossen ist. §. 14.Seite 42. Titel IV. Die Zinsen von Actien-Rapitation boten keine Ursache zu Bemerkungen dar.
§. 15.Seite 42-43. Ebenso fand sich bei der Communalsteuer Titel V. Nichts zu bemerken, weshalb die derfallsige Einnahme gutgeheißen wurde. Als Erläuterung zu der Mehr-Einnahme von 2043 Thaler erwähnte der Stadtrath, daß das darunter die 2000 Thaler betragende Umlage für den Restaurationsbau der hiesigen Münsterkirche begriffen ist, welche erst nach Feststellung des Etats pro 1843 und zwar mittels Verfügung vom 15. Februar I. Seite II. C. 3030 von Königlicher Regierung genehmigt wurde.
§. 16.Seite 44-52. Titel VI. Verschiedene und extraordinaire Einnahmen.
Diese Einnahmen wurden sämtlich mit besondrer Sorgfalt geprüft und überall nichtig befunden. Dieselben sind durch die der Rechnung beigefügten Belege so sorgfältig aufgeklärt, daß der Stadtrath in Rückblick auf jene Belege, weitere Bemerkungen nicht zu machen sind. Nur wird noch erwähnt, daß die bei der hiesigen Sparcasse geschehene Aufnahme des Capitales von 8000 Thalern zur Bestreitung der Kosten für die bauliche Einrichtung des der Stadt von des Königs Majestät verliehenen HauptSteuer-Amtes (Pagina 46. Beleg N° 110. und 111.) durch die den Belägen beigefügten Rescripte des Königlich hohen Ober-Präsidii vom 2. September 1843 N° 7186, respective der Königlich Hochlöblichen Regierung vom 16. October 1843 I. Seite II. a. N° 16641 genehmigt worden ist.
§. 17.Für das Jahr 1843 sind bei der Stadt Casse keine Reste verbleiben, so daß die ganze laufende Einnahme ohne
[Nächste Seite] Rückstand abgeschlossen worden. Dieses Resultat bei einem so ausgedehnten Empfangsgeschäfte ist ein Beweis der Pünktlichkeit, womit der Rendant die Einziehung bewirkt hat, welches demnach auch vom Stadtrathe gerne belobend anerkannt wurde.Da bei der Einnahme weiter nichts zu erinnern war, so ertheilte der Stadtrath noch das vorschriftsmäßige Zeugniß, daß außer den in vorliegenden Rechnung in Empfang gestellten Beträgen keine sonstigen Posten für die Stadt zu vereinnahmen gewesen sind.
Hiermit wurde die Revision der Einnahmen beendigt.
Actum ut supra