Übernahme der Niederlage-Verwaltung durch die waltung Stadt
Mit Bezugnahme auf seine Beschließungen vom 4. Juli 1843 und 14. März 1844 drückte der Stadtrath den Wunsch aus, die einstweilen durch die SteuerVerwaltung geschehende Administration des La-gerhauses, und die Erhebung des Niederlage-Geldes, so wie die Erhebung der der Stadt bewilligten zwei Centimen Arbeitsgeld, und die Besorgung der dafür nöthigen Handleistungen, dem damal gemachten Vorbehalte gemäß, so bald dies geschehen könne, auf städtische Rechnung zu übernehmen.
Actum ut supra