In Folge §. 4. der Instruction des Königlich hohen Ministerium des Innere vom 3. September courant , Die Einführung der Gemeinde-Ordnung für die Rhein Provinz vom 23. Juli des Jahres betreffend, legte der Bürgermeister die summarische Nachweise der in der Stadt Neuss vorhandenen Einnahmen, welche 2 Thaler aber mehr Prinzipal Grundsteuer, oder 4 Thaler oder mehr Classensteuer zahlen, dem versammelten Stadtrathe vor, um sich gutachtlich darüber zu äußern, welcher Betrag an Haupt-Grundsteuer zwischen 2 bis 10 Thaler, oder an Classensteuer zwischen 4 bis 12 Thaler als das Minimum des von einem Meistbeerbten der hiesigen Bürgermeisterei zu zahlenden Steuersatzes anzunehemen sei.
Mit Rückblick auf die §.§. 33. und 34. der bezogenen Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli des Jahres gab demnach der Stadtrath seine gutachterliche Äußerung dahin ab, zur Eigenschaft eines Meistbeerbten ein der hiesigen Bürgermeisterei erforderliche Betrag der Prinzipal-Grundsteuer als Minimum
[Nächste Seite] auf Zwei Thaler jener der Classensteuer als Minimum vier Thaler festgestellt werden möge.Actum utsupra