Es wurde nun nach §. 68. zur Ernennung verschiedener Commissionen zur Vorbereitung der zur Verhandlung kommenden Gegenstände geschritten. Die Commissionen
[Nächste Seite] folgender Maaßen rubigirt:1., Städtisches Eigenthum. 2., Armen Wesen im allgemeinen 3., Communal Wegebau der Eisenbahn 4., Kirchen- und Schulwesen 5., Städtisches Rechnungswesen, Communal- und Classensteuer. 6., Polizei- Angelegenheit, Städtische Beleuchtung & c.
Die Wahl der aus dreien Mitgliedern bestehenden Commission wurde jedoch auf die nächste Sitzung vertagt.