Eintrag 1274. September 1844Nach Einsicht hoher RegierungsVerfügung vom
4. August courant I S. iii N° 5140 erklärte der Stadtrath
sich bereit, den Antheil der Stadt Neuss in der Pflaster
Anlage der Friedrichsstraße- vom Ende des Pflasters
am Zollthore bis zum Nebengraben des Nord-Canalesnebst Rinnsteinen, wie solche von
dem Wegebaumeisters unterm 28.Juli courant veranschlagt worden, mit
überhaupt 850 Thl Preussisch Courant auf Rechnung der
Gemeinde zu übernehmen. Es soll dieser Betrag, welcher
durch den zu veranlassenden öffentlichen Verding ohne
Zweifel einige Ermäßigung erfahren wird, auf
den städtischen Etat von 1845 gebracht, und aus den
Mitteln desselben bestritten werden. Actum ut supra...
Eintrag 1284. September 1844Nach Einsicht des an die Königliche Regierung zu
Düsseldorf gerichtete hohen Ministerial-Rescriptes
vom 10. Juli courant N° 14664 erlaubt sich der Stadtrath den
Wunsch auszusprechen, daß es der Stadt Neuss ge-
stattet werden möge, sich bei dem Kunst-Vereine
für die Rheinlande und Westpfalen, dessen Bestrebun-
gen am Förderung der Kunst alle Anerkennung
verdienen, unter den in jenem Rescripte dargestell-
ten Grundsätzen, mit zwei Actien für Rechnung
der Gemeinde zu betheiligen. Der Stadtrath bittet daher ehrerbietigst um die
Autorisation zur Bestreitung der dadurch entstehen-
den Ausgabe von Zehn Thalern jährlich. Actum ut supra...
Eintrag 1294. September 1844In Verfolg des vorläufigen Beschlusses vom 14. März
dieses Jahres erklärte der Stadtrath, daß er bereit sei, alle
Rechte der Stadt an dem auf der anliegenden Zeich-
nung des Kreisgeometers Rappenhoener vom 3. Mai
dieses Jahres mit Lit. A bezeichneten Wege, so wie an dem
Wasserlache B, zusammen einen Flächenraum von 120 Ru-
then 40 Fuß Magdeburger Maaßes enthaltend, dem an-
schließenden Eigenthümer-Gutsbesitzer und Kaufmann Für diesen Fall giebt der Stadtrath
auch seine
Zustimmung dazu, daß die Weiherbesitzer Wilhelm
Blumberger und Gabriel Kessel die Stege zu ihren Weihern
an die mit rother Dinte auf dem Plane bezeichnete
Stelle des Krurflüßchens verlegen. Schließlich knüpfte der Stadtrath noch an die Abtretung
des Weges die Bedingung, daß der q[genannten] Josten für sich und
seine Rechtsnachfolger die Verpflichtung einzugehen habe,
denselben in allen denjenigen Fällen, wenn die Stadt solchen
zu eigenen Zwecken bei Veränderungen des Nord-Canales,
Eisenbahn-Anlagen und des gleichen für die Folge gebrauchen
möchte, wieder an die Stadt ohne Entschädigung zurück-
geben müsse, wogegen alsdann selbstredend der der Stadt
tauschweise abgetretene Theil des Wiesenstückes P. N° 149
ebenfalls wieder an ihn zurückfällt. Actum ut supra...