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  • Eintrag 1274. September 1844Nach Einsicht hoher RegierungsVerfügung vom 4. August courant I S. iii N° 5140 erklärte der Stadtrath sich bereit, den Antheil der Stadt Neuss in der Pflaster Anlage der Friedrichsstraße- vom Ende des Pflasters am Zollthore bis zum Nebengraben des Nord-Canalesnebst Rinnsteinen, wie solche von dem Wegebaumeisters unterm 28.Juli courant veranschlagt worden, mit überhaupt 850 Thl Preussisch Courant auf Rechnung der Gemeinde zu übernehmen. Es soll dieser Betrag, welcher durch den zu veranlassenden öffentlichen Verding ohne Zweifel einige Ermäßigung erfahren wird, auf den städtischen Etat von 1845 gebracht, und aus den Mitteln desselben bestritten werden. Actum ut supra...
  • Eintrag 1284. September 1844Nach Einsicht des an die Königliche Regierung zu Düsseldorf gerichtete hohen Ministerial-Rescriptes vom 10. Juli courant N° 14664 erlaubt sich der Stadtrath den Wunsch auszusprechen, daß es der Stadt Neuss ge- stattet werden möge, sich bei dem Kunst-Vereine für die Rheinlande und Westpfalen, dessen Bestrebun- gen am Förderung der Kunst alle Anerkennung verdienen, unter den in jenem Rescripte dargestell- ten Grundsätzen, mit zwei Actien für Rechnung der Gemeinde zu betheiligen. Der Stadtrath bittet daher ehrerbietigst um die Autorisation zur Bestreitung der dadurch entstehen- den Ausgabe von Zehn Thalern jährlich. Actum ut supra...
  • Eintrag 1294. September 1844In Verfolg des vorläufigen Beschlusses vom 14. März dieses Jahres erklärte der Stadtrath, daß er bereit sei, alle Rechte der Stadt an dem auf der anliegenden Zeich- nung des Kreisgeometers Rappenhoener vom 3. Mai dieses Jahres mit Lit. A bezeichneten Wege, so wie an dem Wasserlache B, zusammen einen Flächenraum von 120 Ru- then 40 Fuß Magdeburger Maaßes enthaltend, dem an- schließenden Eigenthümer-Gutsbesitzer und Kaufmann Für diesen Fall giebt der Stadtrath auch seine Zustimmung dazu, daß die Weiherbesitzer Wilhelm Blumberger und Gabriel Kessel die Stege zu ihren Weihern an die mit rother Dinte auf dem Plane bezeichnete Stelle des Krurflüßchens verlegen. Schließlich knüpfte der Stadtrath noch an die Abtretung des Weges die Bedingung, daß der q[genannten] Josten für sich und seine Rechtsnachfolger die Verpflichtung einzugehen habe, denselben in allen denjenigen Fällen, wenn die Stadt solchen zu eigenen Zwecken bei Veränderungen des Nord-Canales, Eisenbahn-Anlagen und des gleichen für die Folge gebrauchen möchte, wieder an die Stadt ohne Entschädigung zurück- geben müsse, wogegen alsdann selbstredend der der Stadt tauschweise abgetretene Theil des Wiesenstückes P. N° 149 ebenfalls wieder an ihn zurückfällt. Actum ut supra...