Eintrag 14212. Oktober 1844Der Vorsitzende Bürgermeister stellte dem Stadtrath vor, wie
die Gemeinde Neuhs auf der hiesigen Wiese ein Stück Weidengewachs
von einem Flächen-Inhalte von beiläufig zwei und einen halben
Morgen besitze, welches gegenwärtig noch bis zum 31. December
1846 , respective 31. December 1849 an den Korbmacher Theodor
Hahn zu 2 Thlr. jährlich verpachtet sei, daß dieses Grundstück
jedoch, wenn die darin befindlichen Vertiefungen und Uneben-
heiten vorher geschlichtet worden, wenigstens den fünfzehnfachen
Betrag der jetzigen Pacht für die Folge verspreche. Um die Stadt
desto eher in den Genuß der höhere Einnahme zu bringen, sei
er mit dem Pächter des obigen Weidengewachses überein ge-
kommen, daß dieser mit dem 1. Januar kommenden Jahres aus dieser Pachtung
trete, wenn ihm dagegen ein andres am Rheine gelegenes
Stück Weidengewachs, welches er in Gemeinschaft mit dem Korb-
macher Adam Mall am 6. Juni 1837 bis zum 30. December
1846 zu einer jährlicher Pacht von acht Thalern fünf Silbergroschen ange-
pachtet habe, noch drei Jahre nach der jetzigen Pachtzeit, also
bis zum 30. December 1849 gegen den bisherigen Pachtpreis
von acht Thalern fünf Silbergroschen in Benutzung überlassen werde. In Berücksichtigung
der von der neuen Verpachtung des
erstgenannten Stück Weidengewachs zu erwartenden Vor-
theile findet der Stadtrath das getroffene Übereinkommen
ganz dem städtischen Interesse angemessen, weshalb er solches
nicht nur genehmigt, sondern auch dem Bürgermeister-Amte
einen Betrag von beiläufig 50 Thlr. zur Disposition stellt,
um die Ausrottung der Weiden und Ebenung und Schlichtung
der Vertiefung damit zu bestreiten.
Nach statt gefundener Ebenung ist das Grundstück demnach
als Acker- oder Gartenland öffentlich zu verpachten. actum utsupra...
Eintrag 14312. Oktober 1844Auf den Vortrag des Bürgermeisters genehmigt der Stadtrath,
daß der alte Weg nach dem Rhein, welcher durch die vor mehren
Jahren gebaute neue Straße ersetzt worden, und jetzt nur als
Feldweg gebraucht wird, nach der Charte des Kreis-Geometer Rappen- Was denjenigen
Flächen-Raume betrifft, welcher durch
die Einengung des Weges auf zwanzig Fuß längst dem städtischen
Eigenthum gewonnen wird, so wäre solcher entweder beim
Auslauf der jetzigen Pachtjahre zu den anschießenden städtischen
Stücken heranzuziehen, und mit demselben zu verpachten, oder
wo möglich schon gleich den jetzigen Pächtern gegen billige Er-
höhung der bestehenden Pacht in Benutzung zu überlassen. actum utsupra...