Eintrag 23831. Oktober 1845Auf dem Vortrag des Bürgermeisters, daß die
vom 18. des Monats versuchte Wiederverpachtung der vom 18. des Monats versuchte Wiederverpachtung
der
Städtischen Windmühle ohne allen Erfolg geblieben,
beschloß der Stadtrath, von weiteren Schritten, diese
Mühle zu verpachten, vorläufig abzustehen, und abzu-
warten, ob die Folgezeit etwa Verhältnisse herbeiführen,
welche es möglich machen, daß daran irgendein Nutzen
gezogen werde werden könne. Inzwischen sei der
jetzige Pächter anzuhalten, die Mühle beim Ablauf
der Miethe in denjeigen Stand zu stellen, in welchem
er dieselbe angetreten hat. Actum utsupra...
Eintrag 23931. Oktober 1845Nachdem das vom Stadtrathe gewählte Comite
die durch die jüngste Überschwemmung an den
verpachteten Gemeinde-Grundstücken forbeige-
führten Entschädigungen an Ort und stelle unter-
sucht, und den dafür zu gewährenden Pacht-
Nachlaß eine Nachweise aufgestellt hatte, so wurde
letztere heute dem gesammtem Stadtrathe vorgelegt. Der Stadtrath fand es ebenfalls
in Ordnung und
Billigkeit begründet, daß den in der Nachweise
benannten Pächter den überhaupt zu 215 Thaler14 Silbergroschen10 Pfennig berechnete
Nachlaß bewilligt wurde,
und trägt daher gehorsammst darauf an, daß
dieser Betrag bei Titel II: Artikel 1. der städtischen
Rechnung von 1845 als Ausfall zu Berechnung komme. Actum utsupra...
Eintrag 24031. Oktober 1845Nach Einsicht des Antrages der Pächter der städtischen
Mahlmühle am Oberthore vom 18. September courant Beschloß
der Stadtrath, nachdem der Gegenstand in mehren
Sitzungen erörtert, und durch eine besondere
Commission untersucht worden war, daß den gedachten
Pächtern außer der in §. 8. Verpachtungs-Protocolles
vom 5. August 1844 festgestellten Entschädigung von 400 Thalernoch eine weitere Vergütung
von 200 Thaler zugesichert
werden könne, wenn dieselben die Einrichtung
zur Verfertigung des sogenannten oberländischen
Schwung und Vorschußmehles, mit allen dazu Der Bürgermeister wird autorisirt unter
diesen Maaßgaben mit den Pächtern förmlichen
Contract abzuschließen, und diesen demnach der
genehmigung Königlich Hochlöblicher Regierung
zu unterlegen. Actum utsupra...