Eintrag 25831. Oktober 1845In Folge §. 4. der Instruction des Königlich
hohen Ministerium des Innere vom 3. September
courant ,
Die Einführung der Gemeinde-Ordnung für die
Rhein Provinz vom 23. Juli des Jahres
betreffend, legte der
Bürgermeister die summarische Nachweise der in
der Stadt Neuss vorhandenen Einnahmen, welche 2
Thaleraber mehr Prinzipal Grundsteuer, oder 4
Thaler oder
mehr Classensteuer zahlen, dem versammelten Stadt-
rathe vor, um sich gutachtlich darüber zu äußern,
welcher Betrag an Haupt-Grundsteuer zwischen
2 bis 10 Thaler, oder an
Classensteuer zwischen 4 bis
12 Thaler als das Minimum des von
einem Meist-
beerbten der hiesigen Bürgermeisterei zu
zahlenden
Steuersatzes anzunehemen sei. Mit Rückblick auf die §.§. 33. und 34. der be-
zogenen Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli des Jahres
gab demnach der Stadtrath seine gutachterliche
Äuße-
rung dahin ab, zur Eigenschaft eines Meist-
beerbten ein der hiesigen Bürgermeisterei
erforderliche
Betrag der Prinzipal-Grundsteuer als Minimum auf Zwei Thaler jener der Classensteuer
als
Minimum vier Thaler festgestellt werden möge. Actum utsupra...