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  • Eintrag 24131. Oktober 1845In Folge §. 4. der Instruction des Königlich hohen Ministerium des Innere vom 3. September courant , Die Einführung der Gemeinde-Ordnung für die Rhein Provinz vom 23. Juli des Jahres betreffend, legte der Bürgermeister die summarische Nachweise der in der Stadt Neuss vorhandenen Einnahmen, welche 2 Thaleraber mehr Prinzipal Grundsteuer, oder 4 Thaler oder mehr Classensteuer zahlen, dem versammelten Stadt- rathe vor, um sich gutachtlich darüber zu äußern, welcher Betrag an Haupt-Grundsteuer zwischen 2 bis 10 Thaler, oder an Classensteuer zwischen 4 bis 12 Thaler als das Minimum des von einem Meist- beerbten der hiesigen Bürgermeisterei zu zahlenden Steuersatzes anzunehemen sei. Mit Rückblick auf die §.§. 33. und 34. der be- zogenen Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli des Jahres gab demnach der Stadtrath seine gutachterliche Äuße- rung dahin ab, zur Eigenschaft eines Meist- beerbten ein der hiesigen Bürgermeisterei erforderliche Betrag der Prinzipal-Grundsteuer als Minimum Actum utsupra...