Eintrag 26922. November 1845Der Stadtrath findet Nichts dagegen zu
erinnern, daß der
zweite Theil des Werkes
von Hofrath von der Heydezu Magdeburg über
Staats- und Amts-Angehörigkeits und Armen-
Verpflegungs-Verhältnisse zu 22 ½
Silbergroschen, so wie auch
die Gemeinde-Ordnung nebst Beilageheft
à 7 ½ Silbergroschen auf Rechnung
der Stadt angeschafft
werde. Actum utsupra...
Eintrag 27022. November 1845In Beziehung auf die §. §. 88. und 89. der all
gemeinen Gewerbe-Ordnung
vom 17. Janaur des Jahresspricht der Stadtrath durch Gegenwärtiges den
dringenden Wunsch aus, daß die seit langen
Jahren hier bestehende polizeiliche Taxe des
Brodes und Weißbrodes auch für die Folge bei-
beibehalten werden möge. Die Beibehaltung dieser Anordnung, welche sich
seit ihrem bestehen als durchaus zweckmäßig
und wohlthätig erwiesen, erscheint darum
[wooytglich?] wünschenswerth, weil dadurch insbe-
sondre dem unbemittelten Einwohnern eine
sichere Gewähr verschafft wurde, daß er, zumal
bei theuren Zeiten das Brod stets zum richtigen
Gewichte und Preise erhalte, was ohne eine solche
Taxe durch die Concurrenz allein nicht immer
zu erreichen sei - die nun auch ein großer Theil
der arbeitenden Classe zu Winterszeit sich in der Lage befinde, das Brod auf Credit
nehmen zu
müssen, und sohin den Vortheil nicht benutzen
können,
das Brod grade da einzukaufen, wo es am billig-
sten und gewichtigsten ist, so sei den
betreffenden
Bäckern, womit jene armen Leute demnach in
gleichsam gezwungener Verbindung bleiben müssen,
ohne polizeiliche Taxe ein großer Spielraum zur
Willkühr gelassen, den Consumenten selbst dagegen
ein geringerer Schutz gegen Übervortheilung ver-
liehen. Endlich schiene auch der Fall nicht undenkbar,
daß
die Gesammtheit der Bäcker, bei aufgehobener
Taxe,
sich über die Preise des Brodes einigen und die-
selben zum Nachtheil des armen Mannes höher
halte, als solche durch polizeiliche Taxe würden
festge-
stellt werden. Aus allen diesen Gründen erlaubt sich der
Stadtrath wiederholt den ehrerbietigen Antrag,
daß die Königlich hohen Ministerien die Beibehal-
tung der polizeilichen Taxe des Brodes und Weiß-
brodes in hiesiger Stadt zu genehmigen geruhen
mögen. Actum utsupra...