Band 47  : Seite 237

  • Eintrag 26922. November 1845Der Stadtrath findet Nichts dagegen zu erinnern, daß der zweite Theil des Werkes von Hofrath von der Heydezu Magdeburg über Staats- und Amts-Angehörigkeits und Armen- Verpflegungs-Verhältnisse zu 22 ½ Silbergroschen, so wie auch die Gemeinde-Ordnung nebst Beilageheft à 7 ½ Silbergroschen auf Rechnung der Stadt angeschafft werde. Actum utsupra...
  • Eintrag 27022. November 1845In Beziehung auf die §. §. 88. und 89. der all gemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Janaur des Jahresspricht der Stadtrath durch Gegenwärtiges den dringenden Wunsch aus, daß die seit langen Jahren hier bestehende polizeiliche Taxe des Brodes und Weißbrodes auch für die Folge bei- beibehalten werden möge. Die Beibehaltung dieser Anordnung, welche sich seit ihrem bestehen als durchaus zweckmäßig und wohlthätig erwiesen, erscheint darum [wooytglich?] wünschenswerth, weil dadurch insbe- sondre dem unbemittelten Einwohnern eine sichere Gewähr verschafft wurde, daß er, zumal bei theuren Zeiten das Brod stets zum richtigen Gewichte und Preise erhalte, was ohne eine solche Taxe durch die Concurrenz allein nicht immer zu erreichen sei - die nun auch ein großer Theil der arbeitenden Classe zu Winterszeit sich in der Lage befinde, das Brod auf Credit nehmen zu müssen, und sohin den Vortheil nicht benutzen können, das Brod grade da einzukaufen, wo es am billig- sten und gewichtigsten ist, so sei den betreffenden Bäckern, womit jene armen Leute demnach in gleichsam gezwungener Verbindung bleiben müssen, ohne polizeiliche Taxe ein großer Spielraum zur Willkühr gelassen, den Consumenten selbst dagegen ein geringerer Schutz gegen Übervortheilung ver- liehen. Endlich schiene auch der Fall nicht undenkbar, daß die Gesammtheit der Bäcker, bei aufgehobener Taxe, sich über die Preise des Brodes einigen und die- selben zum Nachtheil des armen Mannes höher halte, als solche durch polizeiliche Taxe würden festge- stellt werden. Aus allen diesen Gründen erlaubt sich der Stadtrath wiederholt den ehrerbietigen Antrag, daß die Königlich hohen Ministerien die Beibehal- tung der polizeilichen Taxe des Brodes und Weiß- brodes in hiesiger Stadt zu genehmigen geruhen mögen. Actum utsupra...