Eintrag 2696. Februar 1846Der Stadtrath, welchem der Antrag der Schul-Com-
mission vom 26. Januar courant vorgelegt wurde, erkennt
ebenfalls die dringende Nothwendigkeit, daß der
mit einer Besoldung von 275 Thaler an der Mädchenschule
angestellte blinde Lehrer Hamm , zumal bei seinem
hohen Alter von 66 Jahren, und der damit verbun-
denen Abnahme der Kräfte, in Ruhestand ver-
setzt werde. Zugleich findet der Stadtrath es billig,
daß demselben, in ausnahmweiser Berücksichtigung
seiner traurigen Lage als Blinder eine einstweilige
jährliche Entschädigung von zweihundert Thalern
gewährt wird, welche jedoch als eine feststehende
Zulage nicht zu betrachten ist, und alljährlich besonders
aber dann einer Ermäßigung unterworfen sein
kann, wenn der dem kaufmännischen Fache sich wid-
mende Sohn dieses Lehrers zu Verdienst gelangt
sei wird, und sich dadurch in der Lage befindet
seinen Vater hülfreichen Beistand zu leisten. Was jedoch den Vorschlag betrifft, dem
gedach-
ten Lehrer die jetzige Wohnung in dem Gebäude
der Freischule, so weit sie für seinen Haushalt
nöthig, zu belassen, so hat der Stadtrath zwar
nichts dagegen, daß ihm solche bis zur Zeit des
gewöhnlichen Wohnungswechsels am 1. October des Jahreseingeräumt bleibe , für die
Folge wird es aber
dem städtischen Interesse angemessener gehalten,
daß dem p Hamm eine jährliche Mieth-Entschä-
digung bewilligt, dessen Wohnung aber zur
Unterbringung desjenigen Lehrer-Personals
benutzt werde, wofür die Stadt gegenwär-
tig jährliche Mieth-Vergütigungen zu zahlen
hat. Die dem p Hamm vom 1. October courant an zu
gewährende Mieth-Entschädigung wurde dem-
nach vom Stadtrath auf Dreisig Thaler festgestellt, Im übrigen wurden die Vorschhläge
der Schul-
Commission wegen Ersetzung des Lehrers Hammkann.
Durch den Lehrer Burbach, und die Berufung
eines geprüften Schulamts-Aspiranten an die
vierte Classe genehmigt. Endlich knüpfte der Stadtrath an die dem
p Hamm zu gewährende jährliche Entschädigung
von 200 Thaler respective 30 Thaler noch die Bedingung, daß
der gedachte Lehrer dafür gehalten sein solle, bei
künftig etwa eintretenden momentanen Abwe-
senheiten der Krankheitsfällen den Lehrer an
den verschiedenen Elemantarschulen Aushülfe im
Unterrichte zu leisten. Actum utsupra...