Um die Ausführung der Neuß-Bergheimer Straße in der Richtung zu Eppinghoven zu fördern, erklärte sich der Stadtrath, nach Einsicht des Erlasses hiesiger Landratlicher Behörde vom 27. des Monats No 5465 bereit, auch noch diejenigen Opfer zu bringen, welche in jenem Rescripte angedeutet sind.
Demgemäß macht der Stadtrath, in Modifizirung seines Beschlusses vom 7. Februar courant sich für die Gemeinde Neuss verbindlich, statt der früher angebotenen Geldhülfe von 1000 Thalern, welche in diesem Betrage nun wegfällt:
1., die auf dem Gebiete der hiesigen Bürgermeisterei gelegene Strecke des Weges, auf eine Länge von beiläufig 112 Ruthen auf Kosten der Stadt Neuss nach den Vorschriften des Anschlages vollends zu bauen und zu unterhalten;
2., in gleicher Weise auch die in die Gemeinde Holzheim fallende Strecke des Weges von der Gränze der Bürgermeisterei Neuss bis an die Weingarzbrücke auf eine Länge vom etwa 190 Ruthen, jedoch unter der Maaßgabe, aus zu bauen, daß die Gemeinde Holzheim die auf dieser Strecke erforderlichen sämmtlichen Hand- und Spanndienste bereit stelle, und selbstredend auch die künftige Unterhaltung dieser Strecke übernehme, und endlich
3., außer diesen bedeutenden Leistungen auch auf einen baaren Zuschuß von sieben hundert Thalern zum weitren Ausbau des Weges
[Nächste Seite]in der Bürgermeisterei Hülchrath aus der städtischen Kasse zu gewähren, wogegen aber, wie schon bemerkt, der früher allein bewilligen Geldzuschuß von 1000 Thaler zurückfällt,
Mittelst der vorliegenden Anerbietungen glaubt aber der Stadrath alles erschöpft zu haben, ams? von der Stadt bei dieser Wegebau-Angelegenheit nur gefordert werden mag. Er überläßt sich daher auch der zuversichtlichen Erwartung, daß die Ausführung des Weges nun eher weitere Hemmungen vor sich gehen werde, und wiederholt zugleich seine frühere ausdrückliche Bedingung, daß diese Anerbietungen nur für die im allgemeinen Interesse allein vortheilhafte Richtung über Eppinghoven gelten, und daß sowohl der Angriff der diesseitigen Arbeiten, als auch die wirkliche Auszahlung des bewilligten Zuschusses erst dann erfolgen werde, wenn der Straßenbau auch in den übrigen Gemeinden in der bezeichneten Richtung so weit vorgeschritten sei, daß die gänzliche Vollendung einem Zweifel nicht mehr unterliege.
Actum utsupra