Band 47: Eintrag vom  04. April 1846 (Nr. 284 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

DerStadtrath, welchem die Marginal-Verfügung Königlich Hochlöblicher Regierung vom 11. März courant I. Seite III. No 1809 , die fernere Erbreitung und Uferbesfestigung des hiesigen Erft-Canales betreffend , vorgelegt wurde, erklärte mit Rückblick auf seine Beschließung vom 19. Februar courant , daß er auch bei dem erhöhten AnlageCapital von 95000 Thaler Preussicher Courant an der Ausführung des vorgeschlagenen Unternehmens festhalten müsse, indem darin nach seiner innersten Überzeugung das einzige Mittel liege, den Handel und Verkehr der Stadt vor allmähligen ganzlichen Verfalle zu retten.

Was die Aufbringung des Bau-Capitales anbelangt, so ist die Meinung des Stadtrathes solches gegen Vepfändung von Gemeinde Eigenthum zu zu möglichst billigen Zinsen als Darlehen zu negoziiren, und darauf alljährlich, seins aus den Überschüssen der Erftschifffahrtsgebühren, oder aus den gewöhnlichen städtischen

[Nächste Seite] Einkünften mindestens eintausend Thaler zurück zu erstatten, so daß die Einwohner dadurch in keinerlei Weise beschwert werden.

In Ansehung der Erftschifffahrtgebühren äußerte der Stadtrath endlich, wie es seine Absicht nicht sei, eine Erhöhung derselben eintreten zu lassen, er vielmehr lediglich deren Beibehaltung nach den Sätzen des durch die Aller- höchste Cabinetsorder vom 19. October 1836 fest-höchste Cabinetsorder vom 19. October 1836 fest- gestellten Tarifes wünsche, indem er die Überzeugung zu haben glaubt, daß der durch die projectirte Erbreitung des Canales und dessen Befahrung mit Dampfschiffen herbeigeführte größere Vorkehr eine solche Vermehrung der Einnahme zur Folge haben werde, welche nicht nur die Zinsen des Anlage-Capitales völlig decken, sondern auch ein Ansehnliches für allmählige Amortisation übrig lassen werde.

Demnach wiederholt der Stadtrath die angelegentliche Bitte, daß Königliche Hochlöbliche Regierung recht bald zur Ausführung des projectirten Unternehmens ihre Zustimmung ertheilen möge.

Actum utsupra