Band 47: Seite  264  

  • Eintrag 27419. Februar 1846Auf den Vortrag des Bürgermeisters beschließt der Stadtrath, daß der nach den vorgelegten Überschlägen zur Vollendung der Restaurations-Arbeiten an der hiesigen Münster Kirche noch erforderliche Betrag von fünftausen Thalern negoziirt worden, und zwar wo möglich bei dem Bergischen Schulfond, bei welchem auch das frühre Capital von 12000 Thalern aufgenommen worden, damit die Stadtes hierbei mit einem und derselben Gläubiger zu thun haben. Demnach sollen auf das alsdann überhaupt für den Kirchenbau aufgenommene Kapital von 17000 Thaler, in Folge früherer Beschließung vom 14. März 1844 nach Vollendung des Baues alljährlich 2000 Thaler aus der städtischen Casse restituirt werden. Actum utsupra...
  • Eintrag 27519. Februar 1846Nachdem der in Folge des Beschlusses vom 6. des Monatseingeleitete Versuch: den für die diesjährigen Bedürfnisse der Armen erforderlichen außer- ordentlichen Bedarf von Zweitausend Thalern auf dem Wege freiwilliger Beiträge aufzubrin- gen, den erhofften Erfolg nicht gehabt, indem von mehren Einwohnern die Beiträge gänzlich abgelehnt, von andern aber nur unverhältnißmäßige geringe Sum- men gezeichnet werden, so scheint dem Stadtrath, zur Herbeiführung eines richtigen Verhältnisses, kein anderer Mittel übrig zu bleiben, als die nöthigen Gelder, wie dies auch anderwärts geschehen, auf die Classensteuer zu vertheilen. Demgemäß beschloß der Stadtrath auch mehr- seitiger Erörterung des Gegenstandes, daß der außerordentliche Bedarf von Zweitausend Thalern in der Art auf die Classensteuer vertheilt werden möge, daß 1o, die Dritte, Vierte, und Fünfte Stufe der Classensteuer mit 80 %; 2o, die sechste, siebte, und achte Stufe mit 70 %; 3o, die Neunte und Zehnte Stufe mit 60 %; 4o, die Elfte, Zwölfte und Dreizehnte Stufe mit 50 %; 5o, die Vierzehnte, Fünfzehnte und Sechszehnte Stufe mit 40 %; 6o, die Siebzehnte und Achtzehnte Stufe mit 30 %, heranzuziehen, die Neunzehnte und Zwanzigste Stufe dagegen von der Umlage gänzlich auszuschließen seien. Der Stadtrath hält diese vershiedenen Abstu- fungen in dem Beitrage für angemessen und billig, indem es einleuchte, daß die vermöglichern Classen auch im Verhältniß mehr als die tiefer stehenden zu den Armen Bedürfnissen beizutragen im Stande sind, und bittet demnach Königlich Hochlöbliche Regierung ehrerbietigst, die also beschlossenen Umlage hochgefällig schleunig genehmigen zu wollen, damit, bei der Dringlichkeit der Sache, alsbald mit der Einziehung begonnen wer- den könne. Actum utsupra...