Der Stadtrath, welchem der Antrag der Schul-Commission vom 26. Januar courantvorgelegt wurde, erkennt ebenfalls die dringende Nothwendigkeit, daß der mit einer Besoldung von 275 Thaler an der Mädchenschule angestellte blinde Lehrer Hamm, zumal bei seinem hohen Alter von 66 Jahren, und der damit verbundenen Abnahme der Kräfte, in Ruhestand versetzt werde. Zugleich findet der Stadtrath es billig, daß demselben, in ausnahmweiser Berücksichtigung seiner traurigen Lage als Blinder eine einstweilige jährliche Entschädigung von zweihundert Thalern gewährt wird, welche jedoch als eine feststehende Zulage nicht zu betrachten ist, und alljährlich besonders aber dann einer Ermäßigung unterworfen sein kann, wenn der dem kaufmännischen Fache sich widmende Sohn dieses Lehrers zu Verdienst gelangt sei wird, und sich dadurch in der Lage befindet seinen Vater hülfreichen Beistand zu leisten.
Was jedoch den Vorschlag betrifft, dem gedachten Lehrer die jetzige Wohnung in dem Gebäude der Freischule, so weit sie für seinen Haushalt nöthig, zu belassen, so hat der Stadtrath zwar nichts dagegen, daß ihm solche bis zur Zeit des gewöhnlichen Wohnungswechsels am 1. October des Jahres eingeräumt bleibe, für die Folge wird es aber dem städtischen Interesse angemessener gehalten, daß dem p Hamm eine jährliche Mieth-Entschädigung bewilligt, dessen Wohnung aber zur Unterbringung desjenigen Lehrer-Personals benutzt werde, wofür die Stadt gegenwärtig jährliche Mieth-Vergütigungen zu zahlen hat.
Die dem p Hamm vom 1. October courant an zu gewährende Mieth-Entschädigung wurde demnach vom Stadtrath auf Dreisig Thaler festgestellt,
[Nächste Seite] jedoch so, daß auch diese Entschädigung alljährlich nach Umständen einer ermäßigung unterliegen kann.Im übrigen wurden die Vorschhläge der SchulCommission wegen Ersetzung des Lehrers Hamm Durch den Lehrer Burbach, und die Berufung eines geprüften Schulamts-Aspiranten an die vierte Classe genehmigt.
Endlich knüpfte der Stadtrath an die dem p Hamm zu gewährende jährliche Entschädigung von 200 Thaler respective 30 Thaler noch die Bedingung, daß der gedachte Lehrer dafür gehalten sein solle, bei künftig etwa eintretenden momentanen Abwesenheiten der Krankheitsfällen den Lehrer an den verschiedenen Elemantarschulen Aushülfe im Unterrichte zu leisten.
Actum utsupra