Eintrag 29727. März 1846Dem Stadtrath, welchem die
hohe Regierungs-
Verfügung vom 23. Januar courant I. Seite III. No 178 in der
Absicht vorgelegt worden, um Mittel auszuwerfen
aus welchen die Regierungskosten der gepflaster-
ten Fahrbahn respective der Rinnen auf der
Friedrichstraße,
so weit dieselbe den dort ange-
bauten Häusern nicht gegenüber liegen, zu Be-
streiten wären, äußerte hierauf ehrerbietigst,
daß er eine Verpflichtung zur Reinigung dieser
Strecke der Straße Seitens der Stadt nicht
übernehmen könne, da die Oberbehörde in dem
bezogenen Rescripte selbst anerkenne, daß
diese Reinigung der Straßenbau-Verwaltung
obliege. Es bittet der Stadtrath demnach gehorsammst,
daß die Straßenbau-Verwaltung die Reinigung
an den mit Häusern nicht bebauten Stellen
in ähnlicher Weise, wie es auf Chauseen geschehe,
vornehmen lassen möge, womit auch vorläufig
und bis zu dem allmählig zu erwartenden vollstandigen Ausbau der Straße dem Be-
dürfnissen genügt ein werde. Actum utsupra...