Eintrag 29827. März 1846Über die von der Gemeinde
Holzheim wegen
des dortigen Kirchenbaues an die hiesige Stadt
gemachte Forderung wurde wurde heute ein von dem Ad-
vocat-Anwalt Compes beim Rheinischen Appella-
tions-Gerichtshofe zu Cöln unter'm 28. Februar
courant
erstattetes Gutachten verlesen, in welchem die
mit Gesetzesstellen belegte Meinung ausgesprochen
wird, daß jene Forderung unstatthaft sei. Bei so gestellten Verhältnissen muß der
Stadtrath Anstand nehmen, auf die Forderung
einzugehen, vielmehr beschloß derselbe, die
streiti-
ge Frage der Entscheidung der Gerichte zu unter-
werfen. Um die Weiterungen eines jedenfalls langwie-
rigen und mit Kosten verbundenen Prozesses
zu vermindern, ist der Stadtrath gleichwohl nicht
ungeneigt, mit der Gemeinde Holzheim einen
billigen Vergleich einzugehen, und er autorisirte
dieser den Bürgermeister, einen solchen mit der
Behörde von Holzheim zu versuchen. Falls der Vergleich jedoch nicht zu Stande
kommen möchte, wäre die Sache ohne Weiteres
auf den Rechtsweg zu verweisen, wozu alsdann
hierdurch die Ermächtigung Königlich Hochlöblicher
Regierung erbeten wird. Actum utsupra...
Eintrag 29927. März 1846Der Stadtrath nahm heute von der Verfügung
Königlich Hochlöblicher
Regierung vom 22. November vorigen Jahres
I. SeiteII. a No
13213, die Benutzung der städtischen
Windmühle betreffend, Kenntniß, und bemerkte
darauf, daß bei Lage der Umstände nach seiner
Überzeugung auch dann von einer Verpachtung derselben kein Erfolg zu erwarten sei,
wenn
dem Pächter die Befugniß gelassen werde, solche
als Fruchtmahlmühle zu gebrauchen, indem schon
gegenwärtig die jetzigen Pächter der städtischen
Wassermühlen die ihnen angebotene unentgeld-
liche Übernahme der Windmühle, mit der blosen
Verpflichtung, sie in ihrem bisherigen Zustande
zu unterhalten, abgelehnt haben. Es wiederholt daher der
Stadtrath den
unter'm 31. October vorigen
Jahres ausgesprochenen gehorsam-
sten Antrag, daß von weitern Schritten:
die
Windmühle zu
verpachten, vorläufig abstrahiert,und eine in der Zukunft etwa sich darbietende
Gelegenheit, dieselbe in ch irgend einer Weise
nutzbar zu machen, abgewartet werden möge,
worauf Seitens der Verwaltung, so wie der
Fall eintrete, sorgfältiger Bedacht genommen
werden soll. Actum utsupra...