Band 47  : Seite 268

  • Eintrag 29827. März 1846Über die von der Gemeinde Holzheim wegen des dortigen Kirchenbaues an die hiesige Stadt gemachte Forderung wurde wurde heute ein von dem Ad- vocat-Anwalt Compes beim Rheinischen Appella- tions-Gerichtshofe zu Cöln unter'm 28. Februar courant erstattetes Gutachten verlesen, in welchem die mit Gesetzesstellen belegte Meinung ausgesprochen wird, daß jene Forderung unstatthaft sei. Bei so gestellten Verhältnissen muß der Stadtrath Anstand nehmen, auf die Forderung einzugehen, vielmehr beschloß derselbe, die streiti- ge Frage der Entscheidung der Gerichte zu unter- werfen. Um die Weiterungen eines jedenfalls langwie- rigen und mit Kosten verbundenen Prozesses zu vermindern, ist der Stadtrath gleichwohl nicht ungeneigt, mit der Gemeinde Holzheim einen billigen Vergleich einzugehen, und er autorisirte dieser den Bürgermeister, einen solchen mit der Behörde von Holzheim zu versuchen. Falls der Vergleich jedoch nicht zu Stande kommen möchte, wäre die Sache ohne Weiteres auf den Rechtsweg zu verweisen, wozu alsdann hierdurch die Ermächtigung Königlich Hochlöblicher Regierung erbeten wird. Actum utsupra...
  • Eintrag 29927. März 1846Der Stadtrath nahm heute von der Verfügung Königlich Hochlöblicher Regierung vom 22. November vorigen Jahres I. SeiteII. a No 13213, die Benutzung der städtischen Windmühle betreffend, Kenntniß, und bemerkte darauf, daß bei Lage der Umstände nach seiner Überzeugung auch dann von einer Verpachtung derselben kein Erfolg zu erwarten sei, wenn dem Pächter die Befugniß gelassen werde, solche als Fruchtmahlmühle zu gebrauchen, indem schon gegenwärtig die jetzigen Pächter der städtischen Wassermühlen die ihnen angebotene unentgeld- liche Übernahme der Windmühle, mit der blosen Verpflichtung, sie in ihrem bisherigen Zustande zu unterhalten, abgelehnt haben. Es wiederholt daher der Stadtrath den unter'm 31. October vorigen Jahres ausgesprochenen gehorsam- sten Antrag, daß von weitern Schritten: die Windmühle zu verpachten, vorläufig abstrahiert,und eine in der Zukunft etwa sich darbietende Gelegenheit, dieselbe in ch irgend einer Weise nutzbar zu machen, abgewartet werden möge, worauf Seitens der Verwaltung, so wie der Fall eintrete, sorgfältiger Bedacht genommen werden soll. Actum utsupra...