Band 49: Eintrag vom  19. August 1850 (Nr. 4)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Von einer landräthlichen Verfügung vom 9. des Monats erhält Gemeinderath Kenntniß, wornach es von der freien Entschliessung des Gemeinderathes abhängt, ob dem Bürgermeister die vom Staate gewährte Vergütung für die Abfertigung der Steuer-Rollen als Renumeration zukommen sollsollen.

In Berücksichtigung, daß die hiesige Gemeinde-Verwaltung eine ausgedehnte ist, und namentlich auch die Einführung der neueren Gesetze dem Bürgermeister mehr Arbeiten als gewöhn- lich verursacht hat, bewilligt Gemeinderath demselben, den Ueberschuß der vom Staate in diesem Jahr geleisteten Entschädigung für die Anfertigung der Steuer-Rollen nach Abzug der Steuer- druckkosten mit der runden Summe von achtzig Thalern als besondere Vergütung zu den etatsmässigen Kanzleikosten.

Actum ut suprat supra