Mit Bezugnahme auf den § 153 der Communal- Ordnung vom 11. Merz d. J. berieth der Gemein- derath heute zum zweiten Male darüber, ob es angemessen erachtet werde, statt des collegialischen Gemeinde-Vorstandes, nur einen Bürgermeister, der zugleich den Vorsitz im Gemeinderathe zu führen hat, mit einem oder mehreren Beigeord- neten zu wählen.
Auch hierbei sprach sich der Gemeinderath mit einer Majorität von 11 gegen 2 Stimmen dafür aus, daß die bisherige Verwaltungs- form mit einem Bürgermeister und Beigeordneten enstweilen beibehalten werde.