Band 49: Eintrag vom  18. Dezember 1850 (Nr. 87)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Heute wurde vom Gemeinderath nach Vorschrift des §. 153 der Communal-Ordnung vom 11. Merz d. J. zum dritten Male darüber berathen, ob es zweckmäßig befunden werde, statt des collegialischen Gemeinde- Vorstandes nur einen Bürgermeister, der zugleich den Vorsitz im Gemeinderathe zu führen hat, mit einem oder mehreren Beigeordneten zu wählen.

Wie in den beiden vorherigen Sitzungen so ent- schied sich auch jetzt der Gemeinderath und zwar mit zwölf gegen zwei Stimmen dafür, daß die bisherige Verwaltungsform mit einem Bürger- meister und einem oder mehreren Beigeordneten einstweilen beibehalten werde.