Eintrag 31225. September 1851 Im Auftrag des Gemeinderathes hat die Commis-
sion für Rechnungswesen sich mit der Revision
der von dem StadtrentmeisterStadler für das Jahr
1850 gelegten städtischen Rechnung befaßt, und
darüber heute dem Gemeinderath Bericht erstattet.
Nach dem Referate der Commission ist die Rechnung
postenweise durchgegangen worden, wobei sich im
Allgemeinen ergeben, daß dieselbe überall gehörig
belegt, die Einnahme sowohl wie die Ausgabe rech-
nungsmäßig justifizirt ist und daß ebensowenig
in calculo Ausstellungen gemacht werden können.
Die außeretatsmäßigen Ausgaben beruhen
sämmtlich auf speziellen gemeinderäthlichen
Beschlüssen. Auf den Antrag der Commission ersucht Gemeinderath,
daß in allen Fällen, wo Etatsüberschreitungen
Statt gefunden haben, die dieselben genehmigenden
gemeinderäthlichen Beschlüsse in der Rechnung ad
marginem(lat.) am Rande bemerkt werden, wodurch dann die
jedesmalige spezielle Prüfung, ob eine Etats-
überschreitung autorisirt ist oder nicht, schon
durch die Rechnung selbst ohne Zuthun der
Belege bewirkt werden könnte. Bei den extraordinairen Ausgaben sub Tit 9,
Art. 15 b sind die an die Sparkasse zurückerstat-
teten Capitalienbeträge ad 3500 Thlr. sowe die
dem HolzhändlerPabstmann gezahlte Vergleichssumme
von 2500 Thlr. mit aufgeführt, während es über-
sichtlicher gewesen sein dürfte, wenn derartige
Capitalien in einem besondern Artikel in der
Rechnung vorgetragen wären, worauf daher
für die Folge zu halten sei. In Bezug auf ein von der Commission gemachtes
Monitum(lat.) (Er-)Mahnung wegen Feststellung eines Schuldentilgungs- plans bemerkte
Gemeinderath, daß bei Gelegenheit der
Aufstellung des künftigjährigen Gemeinde-Etats
dieserhalb eine Commission gewählt werden solle, welche
die Angelegenheit in die Hand nehme.
Die Verwaltung wurde ferner ersucht, für gänz-
liche Vollendung des im Entwurf bereits ange-
fertigten ausführlichen Lagerbuchs zu sorgen, um
solches bei der jedesmaligen Rechnungs-Revision
vorzulegen. Unter den Einnahme-Resten befinden sich 473 Thlr 26 Sgr
6 Pf. an rückständigen Pachten aus den Jahren 1847-1849,
deren gänzliche Uneinziehbarkeit früher nachgewiesen
worden, und auf deren Niederschlagung die gemeinde-
räthliche Commission für Rechnungswesen bereits un-
term 5. October vorigen Jahres beim Gemeinderath vorgetragen
hatte, welcher letztere jedoch damals einstweilen noch
nicht auf die Niederschlagung einging. Da es sich
aber herausgestellt, daß die gedachten Beträge jetzt
ebensowenig wie früher eingezogen werden können,
so genehmigt Gemeinderath nunmehr die Nieder-
schlagung mit dem Bemerken, daß das betref-
fende Verzeichnis im Auge behalten werde, um
später wo möglich noch Einziehungen vornehmen
zu können. Die städtische Rechnung pro 1850, deren pünktliche
und ordnungsmäßige Aufstellung übrigens belobend
anerkannt wird, wurde demnach in
Einnahme auf . . Th 49861 - 12 - 8
Ausgabe auf . . Th 46235 - 3 - 5
_______________
und im Bestande auf Th 3626 - 9 - 3
festgestellt, und dem Rendanten darüber die
Decharge ertheilt. a. u. s. ...