Eintrag 40525. Februar 1852 Gemeinderath erhält Kenntniß von dem Rescripte Königl.
Regierungvom 10. Februar c. I S. II M. 1852, welchem-
gemäß zu der Verlegung des Friedensgerichts- Localsaus dem hiesigen Rathhausekeine
Veranlassung vorliege, da die Verstär-
kung des Gebälks unter dem Gerichtslokale nach dem
Gutachten des LandbaumeistersKranzvom 7. d. Mts.
leicht und mit geringen Kosten auszuführen sei,
weshalb die Gemeinde zu veranlassen, die Reparatur vor-
nehmen zu lassen. Ein Beschluß hierüber wurde bis zur nächsten Sitzung
vertagt. a. u. s....
Eintrag 40625. Februar 1852 Dem Gemeinderathe wurde die Verfügung KöniglichenRegierungvom 2. Februar c. I S.
II Nr. 9890 vorgelegt,
um sich mit Rücksicht auf ein gleichzeitig zur
Kenntniß gebrachtes Rescript des Königlichen Ministe-
riums für Handel und Gewerbevom 6. Dezember vorigen JahresIV 12220 gutachtlich darüber
auszusprechen a ob das Müllergewerbe in hiesiger Bürgermeisterei
als ein landwirthschaftliches Nebengewerbe im Sinne des
§ 30 der Verordnung vom 9. Februar 1849 anzusehen sei;
b. ob es nach den örtlichen Verhältnissen angemessen erscheine,
dem Königl. Ministerium vorzuschlagen, auf Grund
des § 26 l. c. den Prüfungs-Zwang für das Müller-
gewerbe zu suspendiren. In Bezug auf Punkt a bemerkt Gemeinderath, wie
hier das Müllergewerbe als ein landwirthschaftliches Neben-
gewerbe nicht betrachtet werden könne, dasselbe vielmehr
eher zu den kaufmännischen Gewerbe zu rechnen sei. Hinsichtlich der Frage b gab Gemeinderath
die Erklärung
ab, daß er die Anwendung des Prüfungszwanges bei
dem Müllergewerbe nicht geeignet halte, indem
Jemand, welcher als Müllergesell diene und nach den
Erfordernissen des Gesetzes seine Meisterqualifikation als
Müller nachzuweisen vermöchte, selten die Mittel
besitze, durch Anpachtung oder Ankauf einer Mühle das
Müllergewerbe selbstständig zu beginnen und ebenso um- umgekehrt (vgl. Bl. 197, 3-26)kehrt
schwerlich jemand, der in der Lage sich befinde, eine
Mühle anzukaufen oder anzupachten, behufs Erlangung
der Meisterqualifikation als Müller, vorab mehrere Jahre
als Müllerlehrling und Gesell zu dienen sich entschließen
würde. Zwar steht es nach §. 27 der Verordnung vom
9. Februar 1849 dem Königl. Ministerium für Handel
und Gewerbe frei, Personen, deren Befähigung zu dem
beabsichtigten Gewerbebetriebe anderweit feststeht,
in besondern Ausnahmefällen von der vorgeschriebenen
Prüfung zu entbinden, und es kann allerdings dem-
jenigen, welcher das Müllergewerbe selbstständig
zu beginnen beabsichtigt, vermittelst dieser Bestim-
mung wesentlich Vorschub geleistet werden. Inzwischen
dürfte hiermit den Nachtheilen, die für das
Müllergewerbe durch den Prüfungszwang befürchtet
werden, nicht vorgebeugt sein, da selbst die Nach-
suchung des Erlasses der Prüfung auf Grund des
§. 27 lc. wieder von Bedingungen abhängig gemacht
ist, und mit mehr oder minder Weiterungen
verbunden sein könnte. Und angenommen, daß
Königl. Regierung hierbei mit möglichster Rück-
sicht verführe, so würde noch immer derjenige, welcher
eine Mühle durch Erbschaft erhielt, und selbst von
dem Müllergewerbe keine Kenntniß hätte, nicht
einmal befugt sein, seine eigene Mühle mit Hülfe
eines befähigten Gesellen in Betrieb zu setzen; die
Stadt Neuss würde als Besitzerin zweier bedeutenden,
zu 2 310 Thlr. resp. 1 820 Thlr verpachteten Fruchtmehl-
mühlen, wenn sie für dieselben nicht mehr geeig-
nete qualifizirte Pächter fände, nicht einmal
berechtigt sein, die Mühlen für eigene Rechnung
betreiben zu lassen.
Gemeinderath ist daher der Ansicht, daß die
Aufrechthaltung des Prüfungszwanges bei dem
Müllergewerbe sowohl auf den Werth als auf die
Verpachtung der Mühlen von dem nachtheiligsten
Einflusse sei, und es demnach dringend gewünscht
werden müsse, daß jene Vorschrift bei dem Müller-
gewerbe auf Grund des § 26 der angezogenen
Verordnung für den Bereich der Gemeinde
Neuss suspendirt werde. a. u. s....