Band 49: Eintrag vom  25. Februar 1852 (Nr. 406)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Dem Gemeinderathe wurde die Verfügung Königlichen Regierungvom 2. Februar c. I S. II Nr. 9890 vorgelegt, um sich mit Rücksicht auf ein gleichzeitig zur Kenntniß gebrachtes Rescript des Königlichen Ministe- riums für Handel und Gewerbevom 6. Dezember vorigen Jahres IV 12220 gutachtlich darüber auszusprechen

a ob das Müllergewerbe in hiesiger Bürgermeisterei als ein landwirthschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 30 der Verordnung vom 9. Februar 1849 anzusehen sei; b. ob es nach den örtlichen Verhältnissen angemessen erscheine, dem Königl. Ministerium vorzuschlagen, auf Grund des § 26 l. c. den Prüfungs-Zwang für das Müller- gewerbe zu suspendiren.

In Bezug auf Punkt a bemerkt Gemeinderath, wie hier das Müllergewerbe als ein landwirthschaftliches Neben- gewerbe nicht betrachtet werden könne, dasselbe vielmehr eher zu den kaufmännischen Gewerbe zu rechnen sei.

Hinsichtlich der Frage b gab Gemeinderath die Erklärung ab, daß er die Anwendung des Prüfungszwanges bei dem Müllergewerbe nicht geeignet halte, indem Jemand, welcher als Müllergesell diene und nach den Erfordernissen des Gesetzes seine Meisterqualifikation als Müller nachzuweisen vermöchte, selten die Mittel besitze, durch Anpachtung oder Ankauf einer Mühle das Müllergewerbe selbstständig zu beginnen und ebenso um-

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umgekehrt (vgl. Bl. 197, 3-26)kehrt schwerlich jemand, der in der Lage sich befinde, eine Mühle anzukaufen oder anzupachten, behufs Erlangung der Meisterqualifikation als Müller, vorab mehrere Jahre als Müllerlehrling und Gesell zu dienen sich entschließen würde. Zwar steht es nach §. 27 der Verordnung vom 9. Februar 1849 dem Königl. Ministerium für Handel und Gewerbe frei, Personen, deren Befähigung zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe anderweit feststeht, in besondern Ausnahmefällen von der vorgeschriebenen Prüfung zu entbinden, und es kann allerdings dem- jenigen, welcher das Müllergewerbe selbstständig zu beginnen beabsichtigt, vermittelst dieser Bestim- mung wesentlich Vorschub geleistet werden. Inzwischen dürfte hiermit den Nachtheilen, die für das Müllergewerbe durch den Prüfungszwang befürchtet werden, nicht vorgebeugt sein, da selbst die Nach- suchung des Erlasses der Prüfung auf Grund des §. 27 lc. wieder von Bedingungen abhängig gemacht ist, und mit mehr oder minder Weiterungen verbunden sein könnte. Und angenommen, daß Königl. Regierung hierbei mit möglichster Rück- sicht verführe, so würde noch immer derjenige, welcher eine Mühle durch Erbschaft erhielt, und selbst von dem Müllergewerbe keine Kenntniß hätte, nicht einmal befugt sein, seine eigene Mühle mit Hülfe eines befähigten Gesellen in Betrieb zu setzen; die Stadt Neuss würde als Besitzerin zweier bedeutenden, zu 2 310 Thlr. resp. 1 820 Thlr verpachteten Fruchtmehl- mühlen, wenn sie für dieselben nicht mehr geeig- nete qualifizirte Pächter fände, nicht einmal berechtigt sein, die Mühlen für eigene Rechnung betreiben zu lassen.

Gemeinderath ist daher der Ansicht, daß die Aufrechthaltung des Prüfungszwanges bei dem Müllergewerbe sowohl auf den Werth als auf die Verpachtung der Mühlen von dem nachtheiligsten Einflusse sei, und es demnach dringend gewünscht werden müsse, daß jene Vorschrift bei dem Müller- gewerbe auf Grund des § 26 der angezogenen Verordnung für den Bereich der Gemeinde Neuss suspendirt werde.

a. u. s.