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  • Eintrag 40725. Februar 1852Vorsitzender theilt dem Gemeinderath mit, daß er in Folge des Beschlusses vom 5. Januar c. über die Rechtsbeständigkeit des Vertrages der Stadt mit dem Alexianer-Klostervom Jahre 1490 mit dem Herrn Advokat-AnwaltJustiz- rathFriedrichszu Düsseldorf Rücksprache genommen, und dieser bemerkt habe, wie diejenigen Rechte, welche die Stadt auf Grund des genannten Vertrages zustehen, derselben durch das von den Klosterbrüdern anerkannte Statut des Alexianerklosters gewahrt seien, indem es darin im Art. 1 wörtlich heißt: in Allem jedoch unbeschadet " der in dem Vertrage der Alexianer-Brüder mit der " Stadt Neuss vom Jahre 1490 bestimmten Rechtsverhältnisse " und insbesondre des Eigenthumsrechtes der Stadt Neuss " an der Wohnung der Alexianer-Brüder." Er rathe daher, da die Ansprüche der Stadt dadurch auch ferner hinlänglich gewahrt seien, von der Untersuchung über die Rechtsbeständigkeit des Vertrages vom Jahre 1490 um so mehr abzustehen, als dieselbe bei den in den Verhält- nissen der Alexianer im Laufe der Zeit eingetretenen Veränderungen mit vielen Weiterungen verbunden sei, und die Stadt je nachdem das juristische Gut- achten ausfiele, neben den Rechten auch Pflichten zu übernehmen hätte, während event. ihre Ansprüche in Zweifel gezogen werden könnten, und als es sich ferner im vorliegenden Falle nur um die Entbindung des Alexianer-Klosters von der Oberaufsicht des Staates bei seiner Vermögens-Verwaltung handle. Die Richtigkeit dieser Motive kann Gemeinderath nicht verkennen, und es beauftragt derselbe demnach die betreffende Commission, die wegen der dem Alexianer-Kloster einzuräumenden selbstständigen Vermögens-Verwaltung abzugebende Erklärung vor- zubereiten und nächstens vorzutragen. a. u. s....
  • Eintrag 40825. Februar 1852 Es wird schließlich dem Gemeinderath der auf Grund des Beschlusses vom 2. Februar c. mit dem GutsbesitzerKamperzu Eppinghoven geschlossene Vertrag vom 5. ejusdemzur Kenntniß vorgelegt, wornach der p Kamper gegen Verzichtleistung auf jeden Antheil an der Barriere- Einnahme vom Tage der Erhebung bis zum 2. Merz 1853sowie gegen Einräumung der Benutzung einer Kiesgrube und Überlassung von ca. 30 - 40 Schacht- ruthen vorhandenen Kieses, von der Unterhaltung des Neuß-Bergheimer Communalweges in der Strecke von der Weingartzbrücke bis an die Gohrer-Grenzemit Ausnahme der Brücken auf die Zeit vom 1. Febr. cbis 2. Merz 1853 entbunden worden. Mit diesem Vertrage sowohl als mit den in Folge desselben auf der genannten Wegestrecke ange- ordneten Unterhaltungs-Arbeiten erklärte Gemeinderath sich einverstanden. a. u. s....