Eintrag 40725. Februar 1852Vorsitzender theilt dem Gemeinderath mit, daß er in Folge
des Beschlusses vom 5. Januar c. über die Rechtsbeständigkeit
des Vertrages der Stadt mit dem Alexianer-Klostervom Jahre 1490 mit dem Herrn Advokat-AnwaltJustiz-
rathFriedrichszu Düsseldorf Rücksprache genommen, und
dieser bemerkt habe, wie diejenigen Rechte, welche die Stadt
auf Grund des genannten Vertrages zustehen, derselben
durch das von den Klosterbrüdern anerkannte Statut
des Alexianerklosters gewahrt seien, indem es darin
im Art. 1 wörtlich heißt: in Allem jedoch unbeschadet
" der in dem Vertrage der Alexianer-Brüder mit der
" Stadt Neuss vom Jahre 1490 bestimmten Rechtsverhältnisse
" und insbesondre des Eigenthumsrechtes der Stadt Neuss
" an der Wohnung der Alexianer-Brüder." Er rathe
daher, da die Ansprüche der Stadt dadurch auch ferner
hinlänglich gewahrt seien, von der Untersuchung über die
Rechtsbeständigkeit des Vertrages vom Jahre 1490 um
so mehr abzustehen, als dieselbe bei den in den Verhält-
nissen der Alexianer im Laufe der Zeit eingetretenen
Veränderungen mit vielen Weiterungen verbunden
sei, und die Stadt je nachdem das juristische Gut-
achten ausfiele, neben den Rechten auch Pflichten zu
übernehmen hätte, während event. ihre Ansprüche in
Zweifel gezogen werden könnten, und als es sich ferner
im vorliegenden Falle nur um die Entbindung
des Alexianer-Klosters von der Oberaufsicht des
Staates bei seiner Vermögens-Verwaltung handle. Die Richtigkeit dieser Motive kann
Gemeinderath
nicht verkennen, und es beauftragt derselbe demnach
die betreffende Commission, die wegen der dem
Alexianer-Kloster einzuräumenden selbstständigen
Vermögens-Verwaltung abzugebende Erklärung vor-
zubereiten und nächstens vorzutragen. a. u. s....
Eintrag 40825. Februar 1852 Es wird schließlich dem Gemeinderath der auf Grund
des Beschlusses vom 2. Februar c. mit dem GutsbesitzerKamperzu Eppinghoven geschlossene
Vertrag vom 5. ejusdemzur Kenntniß vorgelegt, wornach der p Kamper gegen
Verzichtleistung auf jeden Antheil an der Barriere-
Einnahme vom Tage der Erhebung bis zum 2. Merz 1853sowie gegen Einräumung der Benutzung
einer
Kiesgrube und Überlassung von ca. 30 - 40 Schacht-
ruthen vorhandenen Kieses, von der Unterhaltung des Neuß-Bergheimer Communalweges
in der Strecke
von der Weingartzbrücke bis an die Gohrer-Grenzemit Ausnahme der Brücken auf die Zeit
vom 1. Febr. cbis 2. Merz 1853 entbunden worden.
Mit diesem Vertrage sowohl als mit den in Folge
desselben auf der genannten Wegestrecke ange-
ordneten Unterhaltungs-Arbeiten erklärte
Gemeinderath sich einverstanden.
a. u. s....