Band 49: Eintrag vom  25. Februar 1852 (Nr. 407)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
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Vorsitzender theilt dem Gemeinderath mit, daß er in Folge des Beschlusses vom 5. Januar c. über die Rechtsbeständigkeit des Vertrages der Stadt mit dem Alexianer-Kloster vom Jahre 1490 mit dem Herrn Advokat-AnwaltJustiz- rathFriedrichszu Düsseldorf Rücksprache genommen, und dieser bemerkt habe, wie diejenigen Rechte, welche die Stadt auf Grund des genannten Vertrages zustehen, derselben durch das von den Klosterbrüdern anerkannte Statut des Alexianerklosters gewahrt seien, indem es darin im Art. 1 wörtlich heißt: in Allem jedoch unbeschadet " der in dem Vertrage der Alexianer-Brüder mit der " Stadt Neuss vom Jahre 1490 bestimmten Rechtsverhältnisse " und insbesondre des Eigenthumsrechtes der Stadt Neuss " an der Wohnung der Alexianer-Brüder." Er rathe daher, da die Ansprüche der Stadt dadurch auch ferner hinlänglich gewahrt seien, von der Untersuchung über die Rechtsbeständigkeit des Vertrages vom Jahre 1490 um so mehr abzustehen, als dieselbe bei den in den Verhält- nissen der Alexianer im Laufe der Zeit eingetretenen Veränderungen mit vielen Weiterungen verbunden sei, und die Stadt je nachdem das juristische Gut- achten ausfiele, neben den Rechten auch Pflichten zu übernehmen hätte, während event. ihre Ansprüche in Zweifel gezogen werden könnten, und als es sich ferner im vorliegenden Falle nur um die Entbindung des Alexianer-Klosters von der Oberaufsicht des Staates bei seiner Vermögens-Verwaltung handle.

Die Richtigkeit dieser Motive kann Gemeinderath nicht verkennen, und es beauftragt derselbe demnach die betreffende Commission, die wegen der dem Alexianer-Kloster einzuräumenden selbstständigen Vermögens-Verwaltung abzugebende Erklärung vor- zubereiten und nächstens vorzutragen.

a. u. s.