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  • Eintrag 4098. März 1852 Gemeinderath ertheilte zu der am 26. Februar 1852 Statt gefundenen Wiederverpachtung mehrer städtischen Wiesen- und Landparzellen zum Betrage von 77 Thl 10 Sgr jährlich, seine Genehmigung. a. u. s....
  • Eintrag 4108. März 1852 Auf die dem Gemeinderath vorgelegte Verfügung Königl. Regierungvom 10. Februar c. I S. II M. 1852, wornach zu der beantragten Verlegung des Friedens- gerichtslokals aus dem hiesigen Rathhause keine Ver- anlaßung vorhanden sei, weil das darunter liegende Gebälk sich mit geringen Kosten verstärken lasse, bemerkte derselbe, wie der Antrag auf Verlegung dieses Lokals nicht nur wegen der beschädigten Balkenlage desselben sondern hauptsächlich, weil die Stadt dieser Räumlichkeiten zu eigenen Zwecken und namentlich zu Archiven selbst bedarf, gestellt worden sei. Da nun auch durch gemeinderäthlichen Beschluß vom 8. October 1823, in Folge dessen das Lokal zur Zeit disponibel gestellt und von der Stadt auf deren Kosten baulich eingerichtet worden, vorbehalten sei, daß die Stadt dasselbe, wenn sie es selbst gebrauchen müsse, wieder an sich zu nehmen befugt bleibt, so ersuchte Gemeinderath den vorsitzenden Bürgermeister unter den obwaltenden Verhältnissen bei der höhern Behörde bewirken zu wollen, daß die DislocirungOrtswechseldes Friedengerichtslokals aus dem Rathhause Statt finden möge. a. u s....
  • Eintrag 4118. März 1852 In Berücksichtigung, daß der CommunalwegewärterHeinrichs durch die einstweilige Übernahme der Beaufsichtigung der Communalstraße von der Weingarzbrücke bis an die Grenze der Gemeinde Gohr größere Obliegenheiten hat, bewilligt Gemeinderath demselben mit Beziehung auf sein Gesuch vom 5. v. Mts. um Gehalts- verbesserung, für das Jahr 1852 eine Gratifikation von 20 Thalern. Gleichzeitig erklärte Gemeinderath sich damit einverstanden, daß der früher von dem GutsbesitzerKamper als Wegewärter angestellt gewesene Franz Heinen provisorisch und unter Vorbehalt jederzeitiger Entlassung auch von der Gemeinde Neuß als Unter- wegewärter angenommen werde, und autorisirt derselbe den Bürgermeister, mit demselben ein nach Maßgabe seines bisherigen Einkommens, welches in 84 Thl. Gehalt und freier Dienstkleidung bestehe, festzustellendes Einkommens zu vereinbaren. a. u. s....