Eintrag 4098. März 1852 Gemeinderath ertheilte zu der am 26. Februar 1852 Statt
gefundenen Wiederverpachtung mehrer städtischen
Wiesen- und Landparzellen zum Betrage von 77 Thl 10 Sgr
jährlich, seine Genehmigung. a. u. s....
Eintrag 4108. März 1852 Auf die dem Gemeinderath vorgelegte Verfügung
Königl. Regierungvom 10. Februar c. I S. II M. 1852,
wornach zu der beantragten Verlegung des Friedens-
gerichtslokals aus dem hiesigen Rathhause keine Ver-
anlaßung vorhanden sei, weil das darunter liegende
Gebälk sich mit geringen Kosten verstärken lasse,
bemerkte derselbe, wie der Antrag auf Verlegung
dieses Lokals nicht nur wegen der beschädigten
Balkenlage desselben sondern hauptsächlich, weil die
Stadt dieser Räumlichkeiten zu eigenen Zwecken und
namentlich zu Archiven selbst bedarf, gestellt worden
sei. Da nun auch durch gemeinderäthlichen Beschluß vom
8. October 1823, in Folge dessen das Lokal zur Zeit
disponibel gestellt und von der Stadt auf deren
Kosten baulich eingerichtet worden, vorbehalten sei,
daß die Stadt dasselbe, wenn sie es selbst gebrauchen
müsse, wieder an sich zu nehmen befugt bleibt, so
ersuchte Gemeinderath den vorsitzenden Bürgermeister
unter den obwaltenden Verhältnissen bei der höhern
Behörde bewirken zu wollen, daß die DislocirungOrtswechseldes Friedengerichtslokals
aus dem Rathhause
Statt finden möge. a. u s....
Eintrag 4118. März 1852 In Berücksichtigung, daß der CommunalwegewärterHeinrichs durch die einstweilige Übernahme
der
Beaufsichtigung der Communalstraße von der Weingarzbrücke
bis an die Grenze der Gemeinde Gohr größere
Obliegenheiten hat, bewilligt Gemeinderath demselben mit Beziehung auf sein Gesuch
vom 5. v. Mts. um Gehalts-
verbesserung, für das Jahr 1852 eine Gratifikation
von 20 Thalern.
Gleichzeitig erklärte Gemeinderath sich damit
einverstanden, daß der früher von dem GutsbesitzerKamper als Wegewärter angestellt
gewesene Franz
Heinen provisorisch und unter Vorbehalt jederzeitiger
Entlassung auch von der Gemeinde Neuß als Unter-
wegewärter angenommen werde, und autorisirt
derselbe den Bürgermeister, mit demselben ein nach
Maßgabe seines bisherigen Einkommens, welches
in 84 Thl. Gehalt und freier Dienstkleidung bestehe,
festzustellendes Einkommens zu vereinbaren. a. u. s....