Eintrag 5149. September 1852 Vorgetragen wird, daß durch Allerhöchste Cabinets-Ordre
vom 5.. November 1851 genehmigt worden, daß die
Gebühren für Benutzung des Erft-Canales nach dem
Tarife vom 19. October 1836bis zum 1. Januar 1853forterhoben werden. Da noch nicht
erwogen werden kann, welche Verände-
rungen des Gebühren-Tarifs im Interesse der Ver-
kehrs-Verhältnisse durch die noch im Ausbau begriffene
Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn wünschenswerth erscheine,
so spricht Gemeinderath die Bitte aus, daß der
Erft-Gebühren-Tarif vom 19. October 1836 noch für
ein ferneres Jahr genehmigt werden möge. a. u. s....
Eintrag 5159. September 1852 Dem Gemeinderathe werden in Gemäßheit einer hohen
Regierungs-Verfügung vom 20. August c. die Verhand-
lungen über ein von dem AckererHeinrich Wirtzzu
Speck eingereichtes Gesuch um Entschädigung für verschiedene,
ihm durch den Ausbau der Neuß-Bergheimer Commu-
nalstraße entstandene Nachtheile zur Berathung und
Beschlußnahme vorgelegt. Der p Wirtz führt in seinem Gesuch an, daß die genannte
Straße durch einen zu seinem Erbe in Speck gehörigen,
ihm eigenthümlich zugehörigen Pflanzgrund geführt worden,
wofür die Gemeinde Speck, welche sich unrechtmäßig als
Eigenthümerin gerirtaufführt, verhält, die Grundentschädigung bezogen
habe, während eigentlich er Wirtz zu entschädigen gewesen
wäre. Dann habe der übrige Theil des Erbes dadurch
gelitten, daß die fragliche Straße höher als das neu-
liegende Terrain gelegt worden, und der hierzu erforder-
liche Grund und Boden theils durch Abgaben des andern
Pflanzgrundes desselben, theils durch Anlage einer
Erdgrube dicht neben seinem Eigenthum beschafft
worden sei. Ferner sei durch die Wege-Anlage
für sein anschießendes Eigenthum der Nachtheil ent-
standen, daß in Folge eines zu hoch angelegten
Straßendurchlasses das Wasser keinen gehörigen Abschluß habe.
Nachdem Gemeinderath zunächst nähere Kenntniß an
der Sache genommen, äußerte derselbe, wie es auffal-
lend erscheine, daß der p. Wirtz erst jetzt als Eigen-
thümer eines Terrains auftrete, welches seit länger
als fünf Jahren von der Stadt Neuss in Besitz genommen
und von dieser der Gemeinde Speck in Folge Expropriations-(lat.) EnteignungProzesses,
und nachdem die Entschädigung gerichtlich fest-
gestellt worden, bezahlt sei. Derselbe bemerkte sodann ferner,
daß aus dieser über alle Maßen verzögerten Bean-
spruchung sich wohl mit Recht folgern lasse, daß der
Antrag unmöglich begründet sein könne. Die Gemeinde Neuß hat der Gemeinde Speck vergütet:
a an Entschädigung einer zum Neuß-Bergheimer Communal-
wege verwendeten Parzelle Pflanzgrund von 105 Ruthen
Magdebuger Maaß . . . . . Thl 87 --
15 --
b. an dergleichen von einer darneben liegenden
Erdgrube von 103 Ruthen 60 Fuß Magdeburger
Maaß . . . . . .
Thl 43 -- 5 --
c. an dergleichen für die auf den beiden Parzellen
bei der Besitznahme durch die Gemeinde Neuss,
gestandenen Bäumen . . . . Thl 8 --
15 --
d. an Zinsen pro term. 5. April 1847bis 17. Merz 1851 27 -- 14 -- 7
_____________
Summe Thl 166 -- 19 -- 7
Etwaige Pflanzberechtigte dieses Terrains war hiernach
selbstredend die Gemeinde Speck zu entschädigen verpflichtet,
was übrigens nach den Verhandlungen auch geschehen
zu sein scheint. Wenn der p Wirtz nun das fragliche Terrain oder einen
Theil desselben als sein Eigenthum geltend machen, und
für die Wegnahme Entschädigung beanspruchen wolle,
so habe er unter Beibringung der nöthigen Beweise
für sein Eigenthumsrecht sich an der Gemeinde Speck zu
halten, welche, wenn die Behauptung desselben richtig,
den Grund und Boden unrechtmäßig veräußert resp.
die Kaufpreise erhoben hätte. Was die angebliche Benachtheiligung seines Erbes
resp. von Obstbäumen betrifft, so ist diese Behauptung
schon durch den Herrn WegebaumeisterWeise in dessen
Berichte vom 18. Juni c. vollständig widerlegt, nur
wird noch ergänzend bemerkt, daß vor Kurzem
der Straßen-Durchlaß zu Speck tiefer gelegt worden,
wodurch auf den angrenzenden Grundstücken kein
Wasser mehr stehen bleiben kann, und sonach die Beschwerde auch in diesem Punkte zurückfällt.
Gemeinderath hält demnach das Gesuch des p Wirtz für
unbegründet, und glaubt dasselbe hiermit zurückweisen zu
müssen.
a. u. s....