Band 49: Eintrag vom  9. September 1852 (Nr. 515)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Dem Gemeinderathe werden in Gemäßheit einer hohen Regierungs-Verfügung vom 20. August c. die Verhand- lungen über ein von dem AckererHeinrich Wirtzzu Speck eingereichtes Gesuch um Entschädigung für verschiedene, ihm durch den Ausbau der Neuß-Bergheimer Commu- nalstraße entstandene Nachtheile zur Berathung und Beschlußnahme vorgelegt.

Der p Wirtz führt in seinem Gesuch an, daß die genannte Straße durch einen zu seinem Erbe in Speck gehörigen, ihm eigenthümlich zugehörigen Pflanzgrund geführt worden, wofür die Gemeinde Speck, welche sich unrechtmäßig als Eigenthümerin gerirt, die Grundentschädigung bezogen habe, während eigentlich er Wirtz zu entschädigen gewesen wäre. Dann habe der übrige Theil des Erbes dadurch gelitten, daß die fragliche Straße höher als das neu- liegende Terrain gelegt worden, und der hierzu erforder- liche Grund und Boden theils durch Abgaben des andern Pflanzgrundes desselben, theils durch Anlage einer Erdgrube dicht neben seinem Eigenthum beschafft worden sei. Ferner sei durch die Wege-Anlage für sein anschießendes Eigenthum der Nachtheil ent- standen, daß in Folge eines zu hoch angelegten Straßendurchlasses das Wasser keinen gehörigen

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Abschluß habe.

Nachdem Gemeinderath zunächst nähere Kenntniß an der Sache genommen, äußerte derselbe, wie es auffal- lend erscheine, daß der p. Wirtz erst jetzt als Eigen- thümer eines Terrains auftrete, welches seit länger als fünf Jahren von der Stadt Neuss in Besitz genommen und von dieser der Gemeinde Speck in Folge Expropriations- Prozesses, und nachdem die Entschädigung gerichtlich fest- gestellt worden, bezahlt sei. Derselbe bemerkte sodann ferner, daß aus dieser über alle Maßen verzögerten Bean- spruchung sich wohl mit Recht folgern lasse, daß der Antrag unmöglich begründet sein könne.

Die Gemeinde Neuß hat der Gemeinde Speck vergütet: a an Entschädigung einer zum Neuß-Bergheimer Communal- wege verwendeten Parzelle Pflanzgrund von 105 Ruthen Magdebuger Maaß . . . . . Thl 87 -- 15 -- b. an dergleichen von einer darneben liegenden Erdgrube von 103 Ruthen 60 Fuß Magdeburger Maaß . . . . . . Thl 43 -- 5 -- c. an dergleichen für die auf den beiden Parzellen bei der Besitznahme durch die Gemeinde Neuss, gestandenen Bäumen . . . . Thl 8 -- 15 -- d. an Zinsen pro term. 5. April 1847bis 17. Merz 1851 27 -- 14 -- 7 _____________ Summe Thl 166 -- 19 -- 7 Etwaige Pflanzberechtigte dieses Terrains war hiernach selbstredend die Gemeinde Speck zu entschädigen verpflichtet, was übrigens nach den Verhandlungen auch geschehen zu sein scheint.

Wenn der p Wirtz nun das fragliche Terrain oder einen Theil desselben als sein Eigenthum geltend machen, und für die Wegnahme Entschädigung beanspruchen wolle, so habe er unter Beibringung der nöthigen Beweise für sein Eigenthumsrecht sich an der Gemeinde Speck zu halten, welche, wenn die Behauptung desselben richtig, den Grund und Boden unrechtmäßig veräußert resp. die Kaufpreise erhoben hätte.

Was die angebliche Benachtheiligung seines Erbes resp. von Obstbäumen betrifft, so ist diese Behauptung schon durch den Herrn WegebaumeisterWeise in dessen Berichte vom 18. Juni c. vollständig widerlegt, nur wird noch ergänzend bemerkt, daß vor Kurzem der Straßen-Durchlaß zu Speck tiefer gelegt worden, wodurch auf den angrenzenden Grundstücken kein Wasser mehr stehen bleiben kann, und sonach die

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Beschwerde auch in diesem Punkte zurückfällt. Gemeinderath hält demnach das Gesuch des p Wirtz für unbegründet, und glaubt dasselbe hiermit zurückweisen zu müssen.

a. u. s.