Eintrag 59610. Januar 1853 In heutiger Sitzung wurde das Rescript der KöniglichenRegierungvom 22. Dezember 1852
vorgelegt, wornach dieselbe
mit Rücksicht auf früher gepflogene Verhandlungen
mit dem Königlichen Oberpräsidium darauf bestehen zu
müssen glaubt, daß in den städtischen Etat pro 1853
noch 1 000 Thl. zur Abtragung an die Sparkasse disponibel
gestellt werden, welchemgemäß ferner nicht darauf
eingegangen werden kann, daß die Grundsteuer höher
als die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer zur
Communalsteuer herangezogen werde, der Prozentsatz
für diese Steuerarten vielmehr gleichzustellen sei, und
endlich die 450 Thl. betragenden Feldhüterkosten nicht
durch die Sammtumlage zu decken, sondern durch die
Grundbesitzer, welche auch die Jagdpachtgelder beziehen,
aufzubringen seien, wie denn auch über die bisherige Ver-
rechnung der Jagdpachtgelder Aufschluß zu ertheilen wäre.
Bestand ist nicht aufgenommmen, damit für die Kasse
ein eiserner Bestand disponibel bleibt :) um 140 Thl zu
erhöhen, und demnach auf 640 Thl zu stellen, und dann Um den Anforderungen der Königl.
Regierung in
Ansehung der Kapital-Rückerstattungen an die
Sparkasse zu genügen, erklärt Gemeinderath sich damit
einverstanden, daß ad Tit. 9 Art 15 der Ausgabe auch
1000 Thlr. zur Rückerstattung auf das für den Bau des
Weges nach Rheidt bei der Sparkasse aufgenommene
Kapital bereit gestellt worden, welche Summe wie
folgt disponibel zu machen: Der Ertrag des Grases Tit. III Art. 1 der Einnahme, welcher
im Jahre 1849 . . 7260 Thl. 22 Sgr.
" " 1850 . . 6025 Thl. 26 Sgr
" " 1851 . . 9059 Thl.
" " 1852 . . 9378 Thl. 24 Sgr 4 Pf.
betragen habe, und auch voraussichtlich im laufenden Jahre
sich weit höher stellen als die im Etat aufgenom-
mene Summe von 7000 Thlr., sei auf 7500 Thl anzunehmen,
der muthmaßlich auf 500 Thl angesetzte Bestand der Rech-
nung von 1852, wäre, da derselbe in der Wirklichkeit
sich auf mehre Tausend Thaler belaufen werde ( der volle
Bestand ist nicht aufgenommen, damit für die Kasse
ein eiserner Bestand disponibel bleibt: ) um 140 Thlr. zu
erhöhen, und demnach auf 640 Thl zu stellen, und dann sei die Ausgabe ad Tit 4 Art
4 Zinsen des bei der Sparkasse auf-
genommenen Capitals zur Einrichtung des Hauptsteuer-Amtesad 3000 Thl. mit 360 Thl
vom Etat abzusetzen, weil das besagte
Kapital dieser Tage bereits hat abgetragen werden könne..
Hierdurch wurde die Gesammt-Einnahme und Asgabe um
640 Thl höher, ud balancirend im Ganzen auf 38640 Thl zu
stehen kommen, sodaß eine Erhöhung der Communalsteuer-
Umlage nicht nöthig erscheint.
Den Modus der Umlage betreffend, glaubt Gemeinderath
von seiner frühern Ansicht nicht abgehen zu können, wordurch
die Grundsteuer, in Berücksichtigung, daß die Klassen- und
klassifizirte Einkommensteuer durch das neue Gesetz um
mehr als die Hälfte erhöht worden, mit einem in etwa
höhern Prozentsatz heranzuziehen sei als diese letztere Steuer-
Art, indem er es nicht für angemessen erachtet, daß
die Klassensteuerpflichtigen deshalb, weil sie in der
Klassensteuer höher gestellt worden, auch mehr an Com-
munalsteuer und zwar im Interesse der Grundsteuer zahlen
sollen. Auf die Bemerkung, daß die höhere Belastung
der Grundsteuer eine Verletzung der Forensen involvire,
wird ehrerbietigst erwidert, daß diese gegen früher,
in der Prozentsatz für die Grundsteuer verhältnißmäßig
höher war, nach in Vortheil stehen, daß übrigens
die höhern Belastung der Grundsteuer für die Grundsteuer-
pflichtigen der Gemeinde eine allgemeine sei, und daher
auch die hiesigen Einnahmen treffe, welche von der Klassen-
steuer noch besondre Communalsteuer entrichten. Gemeinderath spricht daher mit acht
gegen zwei Stimmen
wiederholt die Bitte aus, daß Königliche Regierung den
beschlossenen Umlage-Modus gutzuheißen die Geneigt-
heit haben möge. betrifft, so wird bemerkt, daß die Kosten der Feldhüterungefähr
durch die Jagdpachtgelder gedeckt werden, welche
Pachtgelder in der Einnahme des Etats sub Tit. II. Art. 10
und 12 mit 456 Thl 17 Sgr aufgeführt sind. Die Gemeinde
bestreitet hiervon zunächst die sub Tit. III Art 3 der
Ausgabe verzeichnete Jagdpacht des Nord-Canales von
12 Thlr. und der übrige Betrag ad 444 Thl. 17 Sgr. wird wie
obengesagt, zu den 450 Thl betragenden Kosten der
drei definitiven Feldhüter verwendet. Von einer
besondern Umlage dieser Kosten und Vertheilung
der Jagdpacht-Einnahme nimmt Gemeinderath daher
in Hinblick auf die Oberpräsidial-Verfügung vom 3. October
1839 N° 6894 und eine spezielle Genehmigung Königl.
Regierungvom 20. Januar 1841 I II 716 mit dem Bemerken
Abstand, daß diejenigen Kosten, welche durch die in der
Regel zur Sommerzeit Statt findende Anstellung von
Hülfsfeldhüternentstehen und welche im vorigen Jahre ca 70 Thl
betragen haben, der Unerheblichkeit wegen aus der
Stadt-Kasse bestritten werden sollen. Die Jagdpacht-
gelder sind übrigens auch in frühern JahrenJahre in die
Gemeinde-Kasse geflossen und zur Salarirung der
Feldhüter verwendet resp. durch dieselbe absorbirt
worden.
a. u. s....