Band 49: Eintrag vom  10. Januar 1853 (Nr. 596)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

In heutiger Sitzung wurde das Rescript der Königlichen Regierungvom 22. Dezember 1852 vorgelegt, wornach dieselbe mit Rücksicht auf früher gepflogene Verhandlungen mit dem Königlichen Oberpräsidium darauf bestehen zu müssen glaubt, daß in den städtischen Etat pro 1853 noch 1 000 Thl. zur Abtragung an die Sparkasse disponibel gestellt werden, welchemgemäß ferner nicht darauf eingegangen werden kann, daß die Grundsteuer höher als die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer zur Communalsteuer herangezogen werde, der Prozentsatz für diese Steuerarten vielmehr gleichzustellen sei, und endlich die 450 Thl. betragenden Feldhüterkosten nicht durch die Sammtumlage zu decken, sondern durch die Grundbesitzer, welche auch die Jagdpachtgelder beziehen, aufzubringen seien, wie denn auch über die bisherige Ver- rechnung der Jagdpachtgelder Aufschluß zu ertheilen wäre. Bestand ist nicht aufgenommmen, damit für die Kasse ein eiserner Bestand disponibel bleibt :) um 140 Thl zu erhöhen, und demnach auf 640 Thl zu stellen, und dann

Um den Anforderungen der Königl. Regierung in Ansehung der Kapital-Rückerstattungen an die Sparkasse zu genügen, erklärt Gemeinderath sich damit einverstanden, daß ad Tit. 9 Art 15 der Ausgabe auch 1000 Thlr. zur Rückerstattung auf das für den Bau des Weges nach Rheidt bei der Sparkasse aufgenommene Kapital bereit gestellt worden, welche Summe wie folgt disponibel zu machen:

Der Ertrag des Grases Tit. III Art. 1 der Einnahme, welcher im Jahre 1849 . . 7260 Thl. 22 Sgr. " " 1850 . . 6025 Thl. 26 Sgr " " 1851 . . 9059 Thl. " " 1852 . . 9378 Thl. 24 Sgr 4 Pf. betragen habe, und auch voraussichtlich im laufenden Jahre sich weit höher stellen als die im Etat aufgenom- mene Summe von 7000 Thlr., sei auf 7500 Thl anzunehmen, der muthmaßlich auf 500 Thl angesetzte Bestand der Rech- nung von 1852, wäre, da derselbe in der Wirklichkeit sich auf mehre Tausend Thaler belaufen werde ( der volle Bestand ist nicht aufgenommen, damit für die Kasse ein eiserner Bestand disponibel bleibt: ) um 140 Thlr. zu erhöhen, und demnach auf 640 Thl zu stellen, und dann

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sei die Ausgabe ad Tit 4 Art 4 Zinsen des bei der Sparkasse auf- genommenen Capitals zur Einrichtung des Hauptsteuer-Amtes ad 3000 Thl. mit 360 Thl vom Etat abzusetzen, weil das besagte Kapital dieser Tage bereits hat abgetragen werden könne.. Hierdurch wurde die Gesammt-Einnahme und Asgabe um 640 Thl höher, ud balancirend im Ganzen auf 38640 Thl zu stehen kommen, sodaß eine Erhöhung der Communalsteuer- Umlage nicht nöthig erscheint.

Den Modus der Umlage betreffend, glaubt Gemeinderath von seiner frühern Ansicht nicht abgehen zu können, wordurch die Grundsteuer, in Berücksichtigung, daß die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer durch das neue Gesetz um mehr als die Hälfte erhöht worden, mit einem in etwa höhern Prozentsatz heranzuziehen sei als diese letztere Steuer- Art, indem er es nicht für angemessen erachtet, daß die Klassensteuerpflichtigen deshalb, weil sie in der Klassensteuer höher gestellt worden, auch mehr an Com- munalsteuer und zwar im Interesse der Grundsteuer zahlen sollen. Auf die Bemerkung, daß die höhere Belastung der Grundsteuer eine Verletzung der Forensen involvire, wird ehrerbietigst erwidert, daß diese gegen früher, in der Prozentsatz für die Grundsteuer verhältnißmäßig höher war, nach in Vortheil stehen, daß übrigens die höhern Belastung der Grundsteuer für die Grundsteuer- pflichtigen der Gemeinde eine allgemeine sei, und daher auch die hiesigen Einnahmen treffe, welche von der Klassen- steuer noch besondre Communalsteuer entrichten.

Gemeinderath spricht daher mit acht gegen zwei Stimmen wiederholt die Bitte aus, daß Königliche Regierung den beschlossenen Umlage-Modus gutzuheißen die Geneigt- heit haben möge.

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betrifft, so wird bemerkt, daß die Kosten der Feldhüter ungefähr durch die Jagdpachtgelder gedeckt werden, welche Pachtgelder in der Einnahme des Etats sub Tit. II. Art. 10 und 12 mit 456 Thl 17 Sgr aufgeführt sind. Die Gemeinde bestreitet hiervon zunächst die sub Tit. III Art 3 der Ausgabe verzeichnete Jagdpacht des Nord-Canales von 12 Thlr. und der übrige Betrag ad 444 Thl. 17 Sgr. wird wie obengesagt, zu den 450 Thl betragenden Kosten der drei definitiven Feldhüter verwendet. Von einer besondern Umlage dieser Kosten und Vertheilung der Jagdpacht-Einnahme nimmt Gemeinderath daher in Hinblick auf die Oberpräsidial-Verfügung vom 3. October 1839 N° 6894 und eine spezielle Genehmigung Königl. Regierungvom 20. Januar 1841 I II 716 mit dem Bemerken Abstand, daß diejenigen Kosten, welche durch die in der Regel zur Sommerzeit Statt findende Anstellung von Hülfsfeldhüternentstehen und welche im vorigen Jahre ca 70 Thl betragen haben, der Unerheblichkeit wegen aus der Stadt-Kasse bestritten werden sollen. Die Jagdpacht- gelder sind übrigens auch in frühern JahrenJahre in die Gemeinde-Kasse geflossen und zur Salarirung der Feldhüter verwendet resp. durch dieselbe absorbirt worden.

a. u. s.