• Eintrag 677. November 1850 Von der Handlungsfirma Scheidtweiler & Abelszu Cölnwird mittelst Schreibens vom 4. November c. der Antrag ge- stellt, daß die Gemeinde Neuß die Krahnengebühren für eine bedeutende Parthie Eisenbahnschienen, welche im hiesigen Erft- Canal ausgeladen werden sollen, ohne daß der städtische Krahnen dafür benutzt werde, erlassen möge, indem Antragsteller entgegengesetzten Falles genöthigt sein würden, zur Kosten-Erspar- niß die Ausladung in Grimlinghausen bewirken zu lassen. Bei Berathung des vorstehenden Antrags kam zuerst der allgemein gehaltene Antrag zur Abstimmung, daß für diejenigen, durch eine Commission näher zu bezeichnende Güter, welche nach dem diesseitigen Erft Reglement krahnenpflichtig sind, den Krahnen aber in der Wirklichkeit nicht benutzen, überhaupt eine Ermässigung eintrete. Gemeinderath ging auf diesen Antrag ein, und wählte demnach die Mitglieder Frings, De Rath, Schellens, Hese- mann, Flemming, Fischer um diejenigen Güter, für welche eventuell eine ermäßigte Krahnengebühr zu entrichten sei, in Vorschlag zu bringen. Was den Antrag der Handlungsfirma Scheidtweiler & Abels betrifft, so beschloß Gemeinderath in Anbetracht, daß die hier auszuladenden Eisenbahnschienen den Krahnen nicht benutzen, daß ferner die desfallsigen Parthien bedeutend sind, und Eisenbahnschienen anderwärts nicht als Krahnengüter angesehen werden, die Krahnengebühr hierfür von 5 pf auf die Hälfte von 2 1/2 Pf pro Centner zu ermässigen. A. u. s....
  • Eintrag 687. November 1850 Um die Grundarbeiten zwischen dem Hessen- und Ober- thore vollenden zu können, bewilligt Gemeinderath auf den Antrag der betreffenden Commission hierzu eine Summe von Hundert Thalern aus städtischer Kasse. A. u. s....
  • Eintrag 697. November 1850 Der Gemeindeverordnete Schellens stellte in heutiger Sitzung den Antrag, daß in Gemäßheit des § 14 der Communal Ordnung vom 23 Juli 1845 für diejenigen, welche als selbständige Einwohner sich in der Gemeinde niederlassen wollen, ein zur Ge- meinde Kasse einzuzahlendes Eintrittsgeld eingeführt werde. Derselbe begründete diesen Antrag dadurch, daß die Gemeinde sowohl als die Gemeinde Anstalten so beträchtliches Vermögen be- sitzen, daß einziehenden Personen bei Aufbringung der jährlichen Gemeindebedürfnisse erheblicher Vortheil gewährt sei, dann aber auch dadurch, daß dem überhand nehmenden Zuzuge unbemittelter, später den Armenmitteln zu Last fallenden Personen und Familien ein Ziel gesetzt werde. Gleichzeitig legte Vorsitzender einen Antrag der Armen Ver- waltung vor, worin diese ebenfalls die Einführung eines Eingangs- geldes als ein wirksames Mittel zur möglichsten Abwehr des immer mehr um sich greifenden Pauperismus erblickt. Hiernach faßte Gemeinderath, welcher die hervorgehobenen Gründe anerkannte, einstimmig den Beschluß, für die Folge ein Eintrittsgeld für hiesige Gemeinde einzuführen. Die Commissionen für Armen und Rechnungswesen wurden beauftragt unter Zuziehung des Antragstellers nach den höhern Be- stimmungen zu ermitteln, auf welche Höhe das Einzugsgeld festzu- stellen sein dürfte, und darüber dem Gemeinderathe zu referiren. A. u. s....