Eintrag 72622. August 1853 Die gemeinderäthliche Commission für Armen-Wesen, welche
sich mt der Revision der von dem RendantenBroix gelegten
Rechnung der Armen-Kasse für das Jahr 1852 befaßt
hatte, erstattete heute dem Gemeinderath hierüber Bericht.
Die Commission hat die Rechnung Posten für Posten vorge-
nommen und dabei die Überzeugung gewonnen,
daß die darin vorkommenden Einnahmen sowohl als die
Ausgaben richtig und durch Belege vollständig justifizirt
sind. Bei den Ausgaben für Armen-Unterstützungen ist von
der Armen-Verwaltung nach der von derselben in deren Revi-
sions-Protocoll vom 5 c. gegebenen näheren Erläuterung
das erhebliche Ersparniß von 1033 Thlr. 26 Sgr. 4 Pf erzielt worden,
nur ist zu berücksichtigen, daß darunter 369 Thl begriffen sind,
welche für Brand- und Suppenspenden disponibel gestellt
waren, aber wegen mangelnden Bedürfnisses nicht zur
Verwendung gekommen sind. Wenn die Unterstützung
der Armen, wie nicht bezweifelt wird, dem Bedürfnisse
und den der Gemeinde obliegenden Humanitäts- und gesetz-
lichen Pflichten entsprechend, geschehen ist, dann verdient
das von der Armen-Verwaltung erreichte Resultat die
vollste Anerkennung. Die nach der Rechnung pro 1851 Seitens der Armen-Ver-
waltung dem Vermögens-Fundum zu ersetzende Summe
betrug. . . . . . . Thl 1 956 - 11 - 5
Im Laufe des Jahres 1852 sind an Substanz-
Geldern eingegangen . . . . . . . . Th 3719
- 28 - 3
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Summe Th 5676 - 9 - 8
Es wurden dagegen unter Verwendung der Er-
sparnisse pro 1851, im Jahre 1852 rentbar angelegt 4850 -
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Ende 1852 war somit noch anzulegen . . . . . 826 -
9 - 8
wornach die der Vermögens-Substanz zu ersetzende Summe
um 1 130 Thl. 1 Sgr 9 Pf. gekürzt worden.
Der Rest von 826 Thl. 9 Sgr 8 Pf. ist nach Angabe der Verwal-
tung aus den im abgelaufenen Jahre erzielten Erspar-
nissen bereits vom Jahre 1853 rentbar ausgesetzt, sodaß
nun keine Erstattung an das Substanz-Vermögen der
Armen-Verwaltung zurücksteht. Die Rechnung schließt ab in Einnahme zu 15 663 Thl.
7 Sgr 11 Pf.
in Ausgabe zu 12 977 Thl. 28 Sgr. 10 Pf.
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zu einem Bestande von 2 685 Thl. 9 Sgr 1 Pf
und zu einer Rest-Einnahme von . . . 218 Thl. 4 Sgr 5 Pf.
wozu dieselbe vom Gemeinderath unter Ertheilung der Decharge
für den Rendanten festgestellt wird.
a. u. s....