Eintrag 1721. April 1851 Der Gemeindeverordnete Schmitz gab bezüglich
der Heranziehung der Gewerbesteuer zur Commu-
nalsteuer die Separat-Erklärung zu Protocoll,
wie nach seiner Ansicht diese Steuer-Art höch-
stens nur zu 10 % zur Communalsteuer hätte
herangezogen werden können. Bestimmungsmäßig
solle die Communalsteuer auf Grund- und Klas-
sensteuer umgelegt werden, und dann nur auf
die Gewerbesteuer mit, wenn erhebliche Motive
vorliegen, oder besondere Verhältnisse obwalten, was
beides nicht der Fall sei. Den Ackersleutengegenüber, welche für den Betrieb ihres
Gewerbes
eine besondere Steuer nicht entrichten, sowie die
Gewerbetreibenden schon dadurch benachtheiligt, daß
diese noch außer Grund- und Klassensteuer,
Gewerbesteuer zu zahlen hätten. Er müsse daher
eine höhere Belastung der Gewerbesteuer als mit
10 % um so weniger gerechtfertigt erachten, als
vor wenigen Jahren noch die Gewerbesteuer 8 1/3 %
an Kosten der Justiz-Verwaltung und des
Bezirksstraßenfonds zugeschlagen worden, als
im Jahre 1846 der Gemeinderath die Heranzie-
hung der Gewerbesteuer zur Communalsteuer
aus guten Gründen von 15 % auf 10 %
ermäßigte, und endlich alle Gewerbe
während der drei letzten verdienstarmen
Jahre darniedergelegen, und sich bis heute noch nicht erholt haben.
a u. s....