Band 49: Eintrag vom  1. April 1851 (Nr. 172)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Der Gemeindeverordnete Schmitz gab bezüglich der Heranziehung der Gewerbesteuer zur Commu- nalsteuer die Separat-Erklärung zu Protocoll, wie nach seiner Ansicht diese Steuer-Art höch- stens nur zu 10 % zur Communalsteuer hätte herangezogen werden können. Bestimmungsmäßig solle die Communalsteuer auf Grund- und Klas- sensteuer umgelegt werden, und dann nur auf die Gewerbesteuer mit, wenn erhebliche Motive vorliegen, oder besondere Verhältnisse obwalten, was beides nicht der Fall sei. Den Ackersleuten gegenüber, welche für den Betrieb ihres Gewerbes eine besondere Steuer nicht entrichten, sowie die Gewerbetreibenden schon dadurch benachtheiligt, daß diese noch außer Grund- und Klassensteuer, Gewerbesteuer zu zahlen hätten. Er müsse daher eine höhere Belastung der Gewerbesteuer als mit 10 % um so weniger gerechtfertigt erachten, als vor wenigen Jahren noch die Gewerbesteuer 8 1/3 % an Kosten der Justiz-Verwaltung und des Bezirksstraßenfonds zugeschlagen worden, als im Jahre 1846 der Gemeinderath die Heranzie- hung der Gewerbesteuer zur Communalsteuer aus guten Gründen von 15 % auf 10 % ermäßigte, und endlich alle Gewerbe während der drei letzten verdienstarmen Jahre darniedergelegen, und sich bis heute

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noch nicht erholt haben.

a u. s.