Eintrag 19414. April 1851 " In Erwägung, daß die neue Gemeinde-
ordnung vom 11. Merz 1850 dem Gemeinderath
die Befugniß ertheilt, entweder einen collegia-
lischen Gemeindevorstand mit Schöffen, oder
wie hier geschehen, einen Bürgermeister
der zugleich den Vorsitz im Gemeinderathe
zu führen hat, mit den nöthigen Beige-
ordneten zu wählen, in der besagten Gemeinde-
ordnung aber über die, aus dem letzten
Wahlmodus entstehenden Consequenzen die
nöthigen leitenden Bestimmungen nicht
getroffen worden; - in fernerer Erwä-
gung, daß die Lücke in der Gemeinde-
ordnung durch die Ministerial-Verfü-
gung vom 27. September 1850 - nach welcher der
an die Stelle des kollegialischen Gemein-
de-Vorstandes tretende Bürgermeister und
dessen Beigeordnete zugleich gewählte Mit-
glieder des Gemeinderathes sein können -
indirect anerkannt, zugleich aber auch
ergänzend ausgestellt wird und sonach
kein Competenz-Zwefel mehr übrig
bleibt, - erklären sie, daß sie in die-
ser Verfügung keinen Nachtheil für die
hiesigen Gemeinde-Angelegenheiten
wahrnehmen, und daher sich einstweilen
nicht veranlaßt sehen können, auf
ihre Eigenschaft als gewählte Gemeinde-
verordneten ohne Weiteres zu verzichten. Gemeindeverordneter Dünbier erklärte
noch zu Protocoll, wie er sich der Ansicht
des Gemeindeverordneten Schmitz, daß
der Bürgermeister und dessen Beigeordneter
nach den angezogenen Stellen der Com-
munal-Ordnung nicht gleichzeitig Mit-
glieder des Gemeinderathes sein dürften,
nur beitreten könne. a. u. s....
Eintrag 19514. April 1851 In Verfolg des Beschlusses vom 12. d. Mts.
wählte Gemeinderath den Bürgermeister
Frings und den Gemeindeverordneten Josten neu in der jetzt zur Entscheidung gelangenden
Frage wegen
Feststellung der Linie der Aachen-Düsseldorfer-
Eisenbahn in der Strecke von hier bis Düsseldorf im
allgemeinen Interesse der Stadt das Nöthige zu
unternehmen.
a u. s....