Band 49: Eintrag vom  14. April 1851 (Nr. 194)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

" In Erwägung, daß die neue Gemeinde- ordnung vom 11. Merz 1850 dem Gemeinderath die Befugniß ertheilt, entweder einen collegia- lischen Gemeindevorstand mit Schöffen, oder wie hier geschehen, einen Bürgermeister der zugleich den Vorsitz im Gemeinderathe zu führen hat, mit den nöthigen Beige- ordneten zu wählen, in der besagten Gemeinde- ordnung aber über die, aus dem letzten Wahlmodus entstehenden Consequenzen die nöthigen leitenden Bestimmungen nicht getroffen worden; - in fernerer Erwä- gung, daß die Lücke in der Gemeinde- ordnung durch die Ministerial-Verfü- gung vom 27. September 1850 - nach welcher der an die Stelle des kollegialischen Gemein- de-Vorstandes tretende Bürgermeister und dessen Beigeordnete zugleich gewählte Mit- glieder des Gemeinderathes sein können - indirect anerkannt, zugleich aber auch ergänzend ausgestellt wird und sonach kein Competenz-Zwefel mehr übrig bleibt, - erklären sie, daß sie in die- ser Verfügung keinen Nachtheil für die hiesigen Gemeinde-Angelegenheiten wahrnehmen, und daher sich einstweilen nicht veranlaßt sehen können, auf ihre Eigenschaft als gewählte Gemeinde- verordneten ohne Weiteres zu verzichten.

Gemeindeverordneter Dünbier erklärte noch zu Protocoll, wie er sich der Ansicht des Gemeindeverordneten Schmitz, daß der Bürgermeister und dessen Beigeordneter nach den angezogenen Stellen der Com- munal-Ordnung nicht gleichzeitig Mit- glieder des Gemeinderathes sein dürften, nur beitreten könne.

a. u. s.