Band 50: Eintrag vom  10. April 1854 (Nr. 132)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Es wird eine Eingabe mehrer hiesiger Bürger vorgelegt, worin dieselben darauf aufmerksam machen, welche nachtheiligen Folgen die Abhaltung von Jahrmärkten an Sonnund Feiertagen für den Gewerblichen Verkehr mit sich bringen, was aber in einem noch höhern Grade bei den jetzt geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage der Fall sein werde. Da Gemeinderath jüngst beschlossen habe, daß der auf einen Sonntag fallende diesjährige St. Remigius-Jahrmarkt auch an diesem Tage abgehalten werde, die Verlegung desselben auf einen Wochentag aber

[Nächste Seite] aber wünschenswerth erscheine, so stellen Bittsteller den Antrag, daß die Verlegung nunmehr beschlossen werden möge.

Gemeinderath erwidert, daß über den Einfluß der gesetzlichen Bestimmungen auf die auf einen Sonn- oder Feiertag fallenden Jahrmärkte hier noch keine Erfahrungen gemacht und daß daher diese vorerst abzuwarten seien, bevor die Sache behufs Modifikation seines letzten Beschlusses einer näheren Erwägung unterzogen werden könne.

actum ut supra