Der Vorstand der Scheibenschützen-Gesellschaft trägt in einer Eingabe vom 8. des Monats vor, daß in Anbetracht der schlechten baulichen Beschaffenheit des Scheibenhauses bei der Verpachtung des Saales auf dem Scheibenhause nur ein Betrag von 19 Thl - 29 Thl weniger als pro 1853 - aufgekommen sei. Da die SchützenGesellschaft hierdurch nicht mehr in der Lage sei, die von dem Scheibenhause zu entrichtende Abgabe von 36 Thl abzuführen, so fragt der Vorstand an, ob die Stadt dasjenige, was die Gesellschaft weniger als 36 Thl bezieht, fallen lassen wolle, indem die Gesellschaft eventuell auf den Saal gänzlich verzichten müßte, in welchem Fall die Stadt die ganze Einnahme von 36 Thl einbüßen würde.
Unter Vorbehalt seiner Rechte beschließt Gemeinderath, den Nachlaß von 17 Thl für das Jahr 1854 zu bewilligen, beauftragt aber gleichzeitig die betr. Commission, darüber Vorschläge zu machen, in welcher Weise das Scheibenhaus in der Folge am geeignetesten herzustellen respective welche Vorkehrungen am besten mit dem Scheibenhause zu treffen seien.
actum ut supra